Bebauungsplan Nr. 6 „Touristenpark Salineinsel“
Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat in seiner Sitzung am 20.06.2002 den Bebauungsplan Nr. 6 "Touristenpark Salineinsel" als Satzung beschlossen. Die Begründung einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt. Die Satzung wurde am 23.10.2002 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 6 "Touristenpark Salineinsel" trat mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 "Touristenpark Salineinsel" wurde durch den Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) am 12.02.2009 beschlossen und trat am 23.02.2009 in Kraft. Jedermann kann die Satzung des Bebauungsplans an dieser Stelle und im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Der Beschluss zur Einleitung des 2. Änderungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 6 "Touristenpark Salineinsel" wurde am 29.09.2011 durch den Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) gefasst. Die 2. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans wird entsprechend der geänderten städtebaulichen Ziele erforderlich. Mit der Teilnahme der Stadt Schönebeck (Elbe) an der Internationalen Bauausstellung (IBA) Stadtumbau 2010 wurden zur Revitalisierung der Salineinsel Fördermittel bewilligt. Die Salineinsel hält im Spannungsfeld zwischen Altstadt und der einmaligen Elblandschaft große Entwicklungspotentiale vor, die aktiviert und genutzt werden sollten. Der auf der Salineinsel geplante Bürgerpark soll vorrangig von den Bürgern Schönebecks, aber auch von Touristen zur Freizeitgestaltung, für sportliche Aktivitäten und zur Erholung genutzt werden. Dabei werden von dem ca. 11,6 ha großen Gelände etwa 9,0 ha in eine öffentliche Grünanlage umgeformt. Gemäß § 215 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) werden eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Schönebeck (Elbe), Markt 1, 39218 Schönebeck (Elbe), unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.
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