Sachgebiet Straßenverkehr

Fachbereiche

Verkehrsrechtliche Anordnungen und Anträge im SG Straßenverkehr und Zuständigkeiten

Grabenstraße 9

Tel. +49 3928 710-416 und 710-140

  • Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen
  • Sperrungen von Straßen oder Straßenbestandteilen und Umleitungen
  • Verkehrsregelung und -beschilderung (Verkehrszeichen und Markierungen)
  • Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte zur Weiterleitung an den Salzlandkreis
  • Anträge auf Einrichtung von Parkständen für Schwerbehinderte bei vorliegender Ausnahmegenehmigung durch den Salzlandkreis
  • Großraum- und Schwerlasttransporte (Landesverwaltungsamt)

Tel. +49 3928 710-366

  • Verkehrssicherung von Absetz- und Wechselcontainern
  • Verkehrssicherung von Baugerüsten
  • Verkehrssicherung von Hubsteigern und Lastenaufzügen
  • Anordnung von Haltverboten für Umzüge und Anlieferungen
  • Anträge auf Bewohnerparkausweise
  • Anträge auf Sondernutzung öffentlicher Straßen
  • Meldung rechtswidrig abgestellter, nicht betriebsbereiter oder nicht zugelassener Kraftfahrzeuge (fehlende Kennzeichen und Autowracks)

Tel. +49 3928 710-362

  • Bearbeitung von Fundsachen (Fundbüro)
  • Straßenreinigung und Winterdienst auf Fahrbahnen
  • Illegale Müllablagerungen auf öffentlichen Straßen

Zuständigkeit des Salzlandkreises als untere Straßenverkehrsbehörde: 

  • Verkehrliche Angelegenheiten soweit sie die Kreis-, Landes-, und Bundesstraßen inklusive der Ortsdurchfahrten und die Gemeindestraßen außerorts betreffen
  • Ausnahmegenehmigungen bei bestehenden Verkehrsverboten und -beschränkungen
  • Verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen
  • Ausnahmegenehmigungen zu Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
  • Fachaufsicht und Widerspruchsbehörde im Straßenverkehr

Zuständigkeiten der Verkehrsüberwachung: 

  • Überwachung des fließenden Verkehrs allgemein: ausschließlich POLIZEI
  • Zuständigkeit für die Geschwindigkeitsüberwachung: neben der POLIZEI auch allgemeiner Ordnungsdienst Stadt Schönebeck mit Bußgeldstelle
  • Zuständigkeit für die Überwachung des ruhenden Verkehrs: neben der POLIZEI auch allgemeiner Ordnungsdienst Stadt Schönebeck mit Bußgeldstelle

Das Sachgebiet Straßenverkehr bearbeitet keine Verkehrsordnungswidrigkeiten und erteilt dazu keine Auskünfte.

FAQ

Hier erhalten Sie wichtigen Informationen zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen.

Mit der Aufstellung eines Containers auf öffentlichen Straßen und Wegen wird grundsätzlich ein Hindernis im öffentlichen Verkehrsraum erzeugt (Hindernisverbot gem. § 32 Straßenverkehrsordnung). Deshalb ist im Rahmen der besonderen Gefahrenabwehr im Straßenverkehr in den meisten Fällen eine entsprechende einzelfallbezogene Verkehrssicherung und -regelung nach verkehrsbehördlicher Anordnung Voraussetzung. Eine ggf. erforderliche straßenrechtliche Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen bekommen Sie im Grunde nur unter dieser Voraussetzung.

Aufgrund der behördlicherseits erforderlichen Arbeitsschritte, sind Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnung oder Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis generell mindestens zwei Wochen, bzw. bei erforderlichen Vollsperrungen mindestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Maßnahme zu stellen. Ohne die Einhaltung dieser Fristen werden Anträge von der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich abgelehnt bzw. zurückgewiesen. Werden Maßnahmen ohne Anordnung bzw. Erlaubnis begonnen, werden ggf. sofortige Baustopps bzw. die Entfernung des Hindernisses angeordnet, und Anzeigen aufgrund des gefährlichen Eingriffs in den öffentlichen Straßenverkehr erstattet

Die zuständige Behörde hat vor Anordnung oder Erteilung einzelfallbezogen die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die mit der geplanten Maßnahme verbundenen Verkehrsbehinderungen zu prüfen, und dazu ggf. andere Stellen (u. a. Polizei, Feuerwehr, Salzlandkreis, Abfallwirtschaftsbetrieb, ÖPNV) anzuhören, bzw. von diesen Stellungnahmen einzuholen.

Wie eine korrekte Verkehrssicherung eines Containers im Straßenverkehr im Normalfall auszusehen hat, können Sie anhand der Grafiken im Anhang sehen. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Sicherung mit der erforderlichen Sachkunde (Nachweis von erworbenen Fachkenntnissen im Straßenverkehrsrecht) rechtskonform durchführen zu können, was bei den meisten Antragstellern der Fall sein dürfte, benötigen Sie einen professionellen Verkehrssicherungsdienstleister. Die zusätzlichen Kosten sind entsprechend mit einzuplanen. Die Stadt Schönebeck als örtliche Straßenverkehrsbehörde erbringt für Dritte keine Verkehrssicherungsdienstleistungen und stellt auch keine Verkehrszeichen und/oder -elemente zur Verfügung.

Ungesicherte und/oder unerlaubt abgestellte Container im öffentlichen Straßenraum stellen aufgrund der Eigenschaft als Hindernis eine erhebliche Gefahr und daher mindestens eine Ordnungswidrigkeit, und bei Nachweis grober Fahrlässigkeit ggf. sogar eine Straftat dar. Sie müssen bei Feststellung von den Polizei- und Ordnungsbehörden entsprechend geahndet werden.