Hundefreilaufflächen
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spielplätze und Grünanlagen der Stadt Schönebeck (Elbe)
Immer wieder kommt es bei der Begegnung mit freilaufenden Hunden zu Konflikten und Unsicherheiten zwischen Mensch, Tier und Natur. Daher hat der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) am 10.12.2015 beschlossen, Hundefreilaufflächen auszuweisen. Auf den Hundeauslaufflächen gemäß der Anlage (rechte Spalte), welche Bestandteil der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spielplätze und Grünanlagen der Stadt Schönebeck (Elbe) ist, ist das Freilaufen der Hunde gestattet.
Diese Freilaufflächen finden Sie im:
- 01 – Fläche Schwarzer Weg
- 02 – Fläche Johannes-R.-Becher-Straße
- 03 – Fläche Straße der Jugend/An der Welsleber Straße
- 04 – Elbepark
- 05 – Söker Straße/Salzer Straße (Busbahnhof)
- 06 – Staßfurter Straße
- 07 – Boeltzigstraße
Hinweise:
- Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
- Das gilt jedoch nicht für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen ohne Befreiung von der Anleinpflicht.
- Die Flächen sind ganzjährig durch die Hundebesitzer und deren Tiere nutzbar.
- Bitte nutzen Sie als verantwortungsbewusste Hundehalterin und Hundehalter ausschließlich diese Flächen, um Ihren Hund von der Leine zu lassen.
- Die Hundefreilaufflächen sind keine Hundetoiletten.
- Nehmen Sie im Bedarfsfall den Hundekot unverzüglich mit einer Tüte auf und entsorgen diesen im nächsten öffentlichen Abfallbehälter oder zu Hause in der Restmülltonne.
- Das Mitführen von Hunden auf Spielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und in Zieranlagen (ausgenommen sind Hilfshunde als Begleitung von behinderten Personen) ist untersagt.
- In den Grünanlagen sind Hunde an der kurzen Leine zu führen.
- Denken Sie bitte daran, dass auch dort - sowie im gesamten Stadtgebiet - der Hundekot beseitigt und auf andere Verkehrsteilnehmende Rücksicht genommen werden muss!
- Sie sollten Ihren Hund auch auf den Freilaufflächen nur dann unangeleint laufen lassen, wenn dieser Ihre Kommandos befolgt.
Weitere Hinweise gemäß Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Schönebeck (Elbe) in der zurzeit geltenden Fassung:
Neben den Bestimmungen des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHundeG LSA) vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA Nr. 1/2009 S. 22) in der zurzeit geltenden Fassung, welches hiervon unabhängig gilt, werden darüber hinaus für die Haltung und Führung von Hunden folgende Regelungen getroffen:
- Hunde dürfen außerhalb des eigenen Grundstückes nicht unbeaufsichtigt umherlaufen.
- Hunde sind innerhalb der bebauten Ortslage auf öffentlich zugänglichen Straßen, der Fahrbahn, auf Geh-, Rad- und Reitwegen, in Anlagen sowie in allen öffentlichen Gebäuden zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen stets an einer Leine zu führen, um jederzeit den geführten Hund daran zu hindern, Menschen, Tiere oder Sachen anzuspringen oder zu beißen.
- Keine Anleinpflicht besteht auf den in der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spielplätze und Grünanlagen der Stadt Schönebeck (Elbe), ausgewiesenen Flächen (Beschluss des Stadtrates der Stadt Schönebeck (Elbe) vom 10.12.2015), in der zurzeit geltenden Fassung.
- Wenn eine Begegnung mit anderen Personen unmittelbar bevorsteht, sind Hunde an der Leine so zu führen, dass sie nicht mehr als einen Meter vom Führenden entfernt sind. Das Hausrecht bleibt unberührt.
- Der Hundehalter darf nur eine Person, die in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu führen, damit beauftragen, den Hund innerhalb der bebauten Ortslage auf öffentlich zugänglichen Straßen, der Fahrbahn, auf Geh-, Rad- und Reitwegen, in Anlagen sowie in allen öffentlichen Gebäuden zu führen.
- Tierhalter bzw. die mit der Führung von Tieren Beauftragten haben zu verhindern, dass Personen oder Tiere angesprungen, angefallen oder gebissen werden.
- Durch Tiere verursachte Verunreinigungen (Kot) auf öffentlich zugänglichen Straßen, der Fahrbahn, auf Geh-, Rad-, Reitwegen und in Anlagen sind durch den Führer der Tiere
- unverzüglich zu entfernen. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger wird hierdurch nicht berührt.
- Das Badenlassen von Tieren ist in öffentlich zugänglichen Brunnen und ähnlichen öffentlichen Wasserbecken untersagt.