Die Benutzung des Stadtarchivs
Die Benutzung des Stadtarchivs Schönebeck erfolgt auf gesetzlicher Grundlage. Zu nennen wäre da zunächst das "Landesarchivgesetz" (ArchG-LSA) vom 28. Juni 1995. Das Stadtarchiv selbst hat eine eigene hier einsehbare Benutzungssatzung mit einer Gebührenordnung (PDF, 63 KB). Zudem tangieren noch andere gesetzliche Vorschriften die Tätigkeit der Einrichtung wie das "Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger" (DSG-LSA), das Personenstandsrechtsreformgesetz, das Informationszugangsgesetz oder das Urheberrechtsgesetz.
Es kann grundsätzlich jeder, der ein berechtigtes Interesse anzeigt, Benutzer des Stadtarchivs werden.
Persönliche Einsichtnahme in Archivalien und Sammlungsgut ist die übliche Benutzung, es können je nach Anliegen auch telefonische oder schriftliche Anfragen gestellt werden. Bei persönlicher Einsichtnahme ist vom Benutzer ein schriftlicher Antrag auszufüllen. Gegebenenfalls sind bei schriftlicher Anfrage oder persönlicher Einsichtnahme erforderliche Nachweise beizulegen bzw. der Antragsteller hat sich auszuweisen. Wird das berechtigte Interesse des Benutzers anerkannt und liegen keine Versagungsgründe vor, wird dem Antrag stattgegeben.
Grundsätzlich ist bei der Benutzung des Archivgutes und der Findhilfsmittel auf einen sehr sorgfältigen Umgang mit den Archivalien zu achten, handelt es sich bei Archivgut schließlich fast immer um nicht ersetzbare Unikate.
Da die Bestände grundsätzlich nicht verfilmt sind, muss bei Bedarf auf die Originale zurückgegriffen werden.
Die Bestandserhaltung hat hier oberste Priorität. Die Anfertigung von Reproduktionen und Vervielfältigungen bedarf auch aus diesem Grunde generell der Zustimmung des Archivs. Vervielfältigungen bis DIN A3 können im Archiv selbst gefertigt werden. Eine Digitalkamera ist vor Ort, so dass in den allermeisten Fällen Aufnahmen des Archivgutes auf diesem Wege möglich sind. Seit einiger Zeit werden übrigens zu "runden" Geburtstagen gern Kopien von Tageszeitungen des Geburtsdatums zum persönlichen Gebrauch verschenkt. Soweit die Originale vorhanden sind und es ihr Erhaltungszustand zulässt, werden im Archiv die gewünschten Kopien hergestellt.
Grundsätzlich ist die Benutzung des Stadtarchivs gebührenpflichtig.
Berechnet werden:
- die Gebühren für die persönliche Benutzung des Archivs,
- der Aufwand für schriftliche Auskünfte, Nachforschungen, Übersetzungen oder gleichwertige Leistungen pro begonnene Viertelstunde,
- das Recht der Wiedergabe von Archivalien und Sammlungsgut,
- die Herstellung von Abschriften, Durchschriften und anderen Vervielfältigungen sowie Reproduktionen
- Beglaubigungen von Vervielfältigungen und Reproduktionen.
Gebührenbefreiungen bestehen unter anderem für:
- einfache Auskünfte ohne größeren Zeitaufwand,
- wissenschaftliche und heimatkundliche Forschungen sowie für unterrichtliche Zwecke (soweit keine gewerblichen oder privaten Interessen vorliegen),
- Anfragen und Benutzung der abgebenden Behörden und Einrichtungen bzw. ihrer Rechts- und Funktionsnachfolger,
- Benutzung, die Sozial-, Dienst-, Arbeits- und Versicherungsangelegenheiten betrifft
- Benutzung im Rahmen der Amtshillfe