Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (bei Eheschließung im Ausland)

Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung im Ausland keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Staates ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.
 
Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland heiraten möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Beglaubigung erforderlich ist. In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt. Ausgestellt wird das Ehefähigkeitszeugnis von dem Standesamt Ihres deutschen Wohnsitzes bzw. Ihres letzten deutschen Wohnsitzes, wenn der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen. Das Vorstehende gilt auch für heimatlose Ausländer, Asylberechtigte sowie ausländische Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
 
Wollen Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis des Staates vorlegen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Dies ist eine Anforderung des deutschen Eheschließungsrechts. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung nach ihrem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Für Länder, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, muss eine Befreiung von der Beibringung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg beantragt werden. Der Antrag ist beim Standesamt zu stellen.

Welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim zuständigen Standesamt.

Gebühren:

  1. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 
    50,00 Euro
  2. wenn dabei ausländisches Recht zu beachten ist, (wenn z.B. ausländische Urkunden geprüft werden müssen)
    100,00 Euro

Rechtsgrundlage:
§ 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (externer Link)
§ 39 Personenstandsgesetz (PStG) (externer Link)

Es empfiehlt sich in jedem Fall, einen persönlichen Termin zu vereinbaren für die direkte Kontaktaufnahme mit dem Standesamt, um verbindliche und jeweils aktuelle Auskünfte über die vorzulegenden Dokumente, deren Echtheitsbestätigung und ggf. deren Übersetzung einzuholen.

siehe auch: