Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 63 "Jahnstraße"

Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2016 den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 63 "Jahnstraße", Schönebeck (Elbe), bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung gebilligt und als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen, Beschluss-Nr. 0251/2016.

Zum o.g. Bebauungsplan gehören folgende Gutachten:
-        Schallschutztechnisches Gutachten, öko control GmbH, Stand: 19.12.14
-        Baugrundgutachten, Ingenieurgesellschaft für Baustoffe und Bautechnik Bischof mbH, 15.09.14
-        Fachtechnische Stellungnahme zur Versickerung, Ingenieurgesellschaft für Baustoffe und Bautechnik Bischof mbH, 12.08.2015

Der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr.63 "Jahnstraße" tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Infolge der Rechtskraft des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 63 ?Jahnstraße" ist der seit dem 03.02.2008 rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Schönebeck (Elbe) gemäß § 13 a (2) Abs. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan, die Begründung sowie die dazugehörigen Gutachten im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die vorgenannten Planunterlagen sind mit dieser Bekanntmachung auch im Internet eingestellt und können unter der Internetadresse: www.schoenebeck-elbe.de eingesehen werden.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

  1. ine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Schönebeck (Elbe), den 28.02.2016
Knoblauch
Oberbürgermeister

Anlagen B-Plan 63:

Datei Beschreibung Dateigröße
Baugrundgutachten
0.36 MB
Begründung – Deckblatt
0.12 MB
Begründung zum Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 63
0.12 MB
Gutachten Versickerung
0.57 MB
Planzeichnung
2.10 MB
Schallschutzgutachten
1.10 MB