Erklärung über den Kirchenaustritt
Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes lt. Kirchenaustrittsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KiAustrG) (externer Link) entgegen. 
Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.
benötigte Unterlagen
- Personalausweis
 - Geburtsurkunde
 - Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn verheiratet oder in einer Partnerschaft lebend
 - Taufschein, falls vorhanden (nicht zwingend erforderlich)
 
Gebühren
- Kirchenaustritt
30 Euro
Rechtsgrundlage
Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das am 7. Dezember 2001 in Kraft getretene Kirchensteuergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KiStG LSA) (externer Link).
Sonstige Informationen
Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:
bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: 
- durch gesetzliche Vertreter
ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 
- durch gesetzliche Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
ab Vollendung des 12. Lebensjahres: 
- Austrittserklärung durch gesetzliche Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Religionsmündigkeit): 
- durch Jugendlichen selbst
                    



