Erklärung über den Kirchenaustritt

Ihre Kirchenaustrittserklärung nimmt das Standesamt Ihres Wohnortes lt. Kirchenaustrittsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KiAustrG) (externer Link) entgegen.
Die mündliche Erklärung können Sie im Standesamt zur Niederschrift vortragen, eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein.

benötigte Unterlagen

  1. Personalausweis
  2. Geburtsurkunde
  3. Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn verheiratet oder in einer Partnerschaft lebend
  4. Taufschein, falls vorhanden (nicht zwingend erforderlich)

Gebühren
- Kirchenaustritt
30 Euro

Rechtsgrundlage

Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das am 7. Dezember 2001 in Kraft getretene Kirchensteuergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KiStG LSA) (externer Link).

Sonstige Informationen
Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen kann wie folgt erklärt werden:

bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres:
- durch gesetzliche Vertreter

ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres:
- durch gesetzliche Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter

ab Vollendung des 12. Lebensjahres:
- Austrittserklärung durch gesetzliche Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes

ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Religionsmündigkeit):
- durch Jugendlichen selbst