Einleitung des Verfahrens zur 4. Änderung

Flächennutzungsplan der Stadt Schönebeck (Elbe)

Der Einleitungsbeschluss des Verfahrens zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schönebeck (Elbe) wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekanntgemacht. Er wurde vom Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) am 21.03.2024 in seiner 38. Sitzung beschlossen (Beschlussvorlage Nr. 0626/2024). Der Umring ist auf dem beiliegenden Übersichtsplan dargestellt und diesem zu entnehmen.

Ziel der Änderung ist die Anpassung des Flächennutzungsplanes an den im Parallelverfahren zu ändernden Bebauungsplan Nr. 81 „Wohngebiet an der Gommernschen Straße“, dessen Ziel die Schaffung von Baurecht für den Einfamilienhausbau i.V.m. einer optimalen Erschließung ist. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Schönebeck (Elbe) sind die Flächen als Grün- und Gewerbeflächen dargestellt. Insofern soll die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das begehrte Vorhaben, in Form einer Wohnbauflächendarstellung durchgeführt werden.

Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schönebeck (Elbe) ist auf der nachfolgenden Übersichtskarte auf der Grundlage der ALK/ALKIS-Daten vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen- Anhalt (LVermGeo) dargestellt:

Abbildung 1: Lage des Geltungsbereiches (ohne Maßstab)

Abbildung 2: Lage im Stadtgebiet (ohne Maßstab)

Die Öffentlichkeit kann sich ab dem Tag der Bekanntmachung bis zum 31.05.2024 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Amt für Stadtplanung und Bauwesen der Stadt Schönebeck (Elbe) auf Vereinbarung während der allgemeinen Sprechzeiten der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) erkundigen und auf der Homepage der Stadt Schönebeck (Elbe) unter der Adresse http://www.schoenebeck-elbe.de à Bauen & Wohnen à Bauleitplanung den Planungsstand einsehen. Hinweise können erörtert und Anregungen/Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift im Amt für Stadtplanung und Bauwesen abgegeben werden.

Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die erfassten Daten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht gegenüber den jeweils beteiligten Bürgern unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet.

Schönebeck (Elbe), den 12.04.2024

Knoblauch
Oberbürgermeister