Bebauungsplan Nr. 62 "Friedrichstraße-Am Randel"
Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat am 25.06.2015 den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 62 "Friedrichstraße-Am Randel", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), einschließlich der textlichen Festsetzungen (Teil B) gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Zum o.g. Bebauungsplan gehören folgende Gutachten:
- Öko-control GmbH: Schallimmissionsprognose für die geplante Erweiterung eines Lidl-Discounters in 39218 Schönebeck (Elbe), Friedrichstraße 97; Schönebeck (Elbe), 24.04.2015
- Reichert GmbH: Bodengutachten mit der Baugrunderkundung und der geotechnischen und hydrogeologische Beratung für den Erweiterungsbau der LIDL ? Filiale; Oschatz, 19.12.2014
- BBE Handelsberatung GmbH: die Auswirkungsanalyse zu den städtebaulichen Auswirkungen der Erweiterung des Lidl-Marktes am Standort Friedrichstraße 97 in Schönebeck (Elbe), Leipzig, 05.05.2014
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist auf dem nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der als Satzung beschlossene Bebauungsplan hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 BauGB tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 62 ?Friedrichstraße-Am Randel" in Kraft. Infolge der Rechtskraft des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 62 ?Friedrichstraße-Am Randel" ist der seit dem 03.02.2008 rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Schönebeck (Elbe) im Wege der Berichtigung anzupassen. Die notwendige Anpassung ist der nachfolgenden Gegenüberstellung zu entnehmen.
Jeder kann über den rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Schönebeck (Elbe) in seinen Bestandteilen und über den rechtskräftigen Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 62 ?Friedrichstraße- Am Randel", bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung sowie den o.g. Gutachten im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schönebeck (Elbe) geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in die bisher zulässige Nutzung durch den rechtskräftigen Bebauungsplan der Nr. 62 ?Friedichstraße- Am Randel" der Stadt Schönebeck (Elbe) und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Schönebeck (Elbe), den 28.06.2015
Knoblauch
Oberbürgermeister
Die vorgenannten Planunterlagen stellen wir Ihnen als PDF unten in den Anlagen zu dieser Seite zum Download bereit. Den Reader finden Sie hier, Adobe® Acrobat Reader (externer Link) für die PDF-Files.