Bebauungsplan Nr. 34 „Wohnpark Streitfeld“, 3. Änderung und zugleich Teilaufhebung

Einleitung des Verfahrens Bebauungsplan Nr. 34 „Wohnpark Streitfeld“, 3. Änderung und zugleich Teilaufhebung

Der Einleitungsbeschluss zum Verfahren Bebauungsplan Nr. 34 „Wohnpark Streitfeld“,  3. Änderung und zugleich Teilaufhebung wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch bekanntgegeben. Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) stimmte der Einleitung des Bebauungsplan­änderungs­verfahrens in seiner 2. Sitzung vom 19.12.2019 zu (Beschluss Nr. 0084/2019).

Anlass des Verfahrens ist die Absicht der Stadt Schönebeck (Elbe), den Bebauungsplan planungsrechtlich an die realen Entwicklungsmöglichkeiten anzupassen und derzeit nicht erschließbaren Teilflächen durch Teilaufhebung aus dem Geltungsbereich zu entlassen.

Der Bebauungsplan soll aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2019 entwickelt werden. Im Zuge der Rücknahme von Wohnbauflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt sind, ist parallel der rechtswirksame Flächennutzungsplan durch Änderung anzupassen.

Das Plangebiet (Änderungsbereich) ist auf den nachfolgenden Übersichtsplänen dargestellt.

Lage im Stadtgebiet, Topografischen Karte TK 10 des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt

Lage des Geltungsbereiches,Liegenschafts-Informationssystem der Stadt Schönebeck (Elbe)

Die Öffentlichkeit kann sich ab dem Tag der Bekanntmachung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe) auf Vereinbarung während der allgemeinen Sprechzeiten der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) erkundigen und auf der Homepage der Stadt Schönebeck (Elbe) unter der Adresse http://www.schoenebeck-elbe.de > Bauen & Wohnen > Bauleitplanung den Planungsstand einsehen. Hinweise können erörtert und Anregungen/Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt abgegeben werden.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen wird durchgeführt.

Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die erfassten Daten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht gegenüber den jeweils beteiligten Bürgern unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet.

Schönebeck (Elbe), den 19.01.2020

Knoblauch
Oberbürgermeister