Unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen

Welchen Namen kann ich in der Ehe führen?

Hier nun ein kurzer Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe.

Sie behalten jeder Ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen. Bei dieser getrennten Namensführung in der Ehe haben Sie zu jedem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, solange die Ehe besteht.
Sie bestimmen gleich bei der Eheschließung den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung getragenen Namen zum gemeinsamen Ehenamen. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Jetzt hat derjenige, dessen eigener Name auf diese Weise wegfällt, die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen voranzustellen oder anzufügen (Doppelname).

Wann kann ich mich zur Eheschließung anmelden?

Sie können die Eheschließung frühestens sechs Monate vor dem geplanten Eheschließungstermin verbindlich anmelden. Diese Frist kann aus rechtlichen Gründen nicht verlängert werden. 

Was kostet die standesamtliche Eheschließung?

Die für Sie entstehenden Kosten lassen sich nicht pauschal beziffern. Sie sind von verschiedenen Faktoren abhängig, wie z. B. Anzahl der Urkunden, Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten, Eheschließungsort, Stammbuch der Familie, Staatsangehörigkeit. Erfahrungsgemäß müssen Sie mit Verwaltungsgebühren in Höhe von ca. 50,00 bis ca. 350,00 Euro rechnen. An einigen Eheschließungsorten fallen neben den Verwaltungsgebühren weitere Kosten für Miete, Ausgestaltung etc. an.

Wie lange dauert eine Trauung?

Inklusive Trauansprache, Ringtausch und Unterschriften dauert eine standesamtliche Trauung nicht länger als 30 Minuten. Zwischen zwei Trauungen wird nach Möglichkeit immer etwas Zeit frei gehalten.

Brauchen wir noch Trauzeugen?

Nein.
Die Pflicht, zwei volljährige Trauzeugen zur Eheschließung mitzubringen, ist am 01.07.1998 weggefallen. Aber wenn Sie möchten, können Sie dies dennoch gern tun.

Ist der Ringtausch beim Standesamt Pflicht?

Nein, der Ringtausch ist kein verbindlicher Bestandteil der standesamtlichen Trauung. Allerdings ist es Ihnen freigestellt, auch bei uns diese schöne Zeremonie einzuplanen.

Darf fotografiert und gefilmt werden?

Foto- und Videoaufnahmen sind nach vorheriger Absprache mit Ihrem Standesamt in begrenztem Umfang möglich, wenn die Aufnahmen ausschließlich für private Zwecke genutzt werden und keine Veröffentlichung (Presse, Internet, Fernsehen etc.) erfolgt. Um den Ablauf der Trauung nicht zu stören, empfehlen wir Ihnen jedoch, jeweils nur eine Person mit Foto- und Videoaufnahmen zu beauftragen.

Wird unsere Eheschließung veröffentlicht?

Nein, denn der Aushang, das so genannte Aufgebot, wurde zum 01.07.1998 ersatzlos abgeschafft. 
 
Was ist, wenn ich im Ausland geheiratet habe?

Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Nachbeurkundung zu beantragen, obgleich dies für Sie einige Vorteile mit sich bringt:
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, sich eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht und Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde.
Eine Nachbeurkundung ist möglich, wenn einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit hat, staatenlos, heimatlos oder ausländischer Flüchtling ist. Auch muss die Ehe vor und von einer ermächtigten Person geschlossen worden sein.

Wo kann das gemeinsame Sorgerecht für unser Kind erklärt werden?

Sollten Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes miteinander verheiratet sein, haben Sie ab Geburt das gemeinsame Sorgerecht. Sind Sie nicht miteinander verheiratet, können Sie vor oder nach der Geburt Ihres Kindes beim zuständigen Jugendamt gemeinsam die Erklärung zur gemeinsamen Sorge gebührenfrei abgeben und beurkunden lassen. Eine vorhergehende wirksame Vaterschaftsanerkennung ist hierfür Voraussetzung.

Wie wirkt sich die gemeinsame Sorge auf den Namen unseres Kindes aus?

Bei einer vorgeburtlich beurkundeten Sorgeerklärung bestimmen die nicht miteinander verheirateten Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes den Namen zum Geburtsnamen des Kindes, den der Vater oder die Mutter zum Zeitpunkt der Erklärung führt. Diese Namensbestimmung ist gebührenfrei.
Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge durch eine Erklärung beim Standesamt neu bestimmt werden. Diese Namensbestimmung ist gebührenpflichtig.