Bebauungsplan Nr. 55 „Schillerstraße“

Satzung

Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat in seiner Sitzung am 30.06.2011 den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 55 „Schillerstraße“ als Satzung beschlossen. Die Satzung wurde am 10.07.2011 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 55 „Schillerstraße“ trat mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Jeder kann den rechtskräftigen Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 55 "Schillerstraße", bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schönebeck (Elbe) geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in die bisher zulässige Nutzung durch den rechtskräftigen Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 55 "Schillerstraße" der Stadt Schönebeck (Elbe) und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

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