Bebauungsplan Nr. 9 "Cokturhof - Barbyer Straße"

Rückwirkende Inkraftsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes

Vorbemerkung. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 09 wurde am 29.09.2011 durch den Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 09 im Amtsblatt der Stadt Schönebeck (Elbe) erfolgte zuvor am 30.10.2011. Die Ausfertigung durch den zuständigen Oberbürgermeister erfolgte erst nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 09.11.2011 (formeller Fehler).

Die vorhergehende Ausfertigung der Satzung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans und folgt dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sowie § 9 Abs. 1 S. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ist der formelle Fehler rückwirkend durch erneute Bekanntmachung zu heilen.

Bekanntmachung

Die Stadt hat geprüft, dass keine grundlegende Änderung der Sach- und Rechtslage der Abwägung und Satzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 09 „Cokturhof – Barbyer Straße“ vom 29.09.2011 vorliegt. Nach heutiger Rechtslage steht dem Bebauungsplan nichts entgegen.

Gemäß § 214 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB wird hiermit durch die Stadt Schönebeck (Elbe) die ausgefertigte Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 „Cokturhof – Barbyer Straße“ erneut ortsüblich bekanntgemacht.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 09 rückwirkend zum 13.11.2011 in Kraft gesetzt.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde am 09.11.2011 ausgefertigt.

Maßgebend ist die jeweilige beschlossene Planfassung des Bebauungsplans einschließlich Begründung für die:

1. Änderung vom 30.10.2011.

 Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten

  • montags        von 13:00 - 15:00 Uhr
  • dienstags       von 09:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
  • mittwochs      nach Vereinbarung
  • donnerstags  von 09:00 - 11:30
  • freitags          nach Vereinbarung

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummern der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:

Telefon: +49 3928 710-420

Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung parallel in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse der Stadt Schönebeck (Elbe) : https://www.schoenebeck.de/ à Stadtentwicklung à Bauen à Auslegung à Aktuelle Informationen und Auslegungen eingesehen werden.

Hinweis

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1,2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB, über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass durch die rückwirkende Bekanntmachung der Fristablauf gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erneut in Gang gesetzt wird, wenn „die neuerliche Bekanntmachung des unveränderten Bebauungsplans lediglich einen etwaigen Ausfertigungsmangel heilen soll“.

Für die Frist der Geltendmachung von Verfahrens-, Form- und Abwägungsfehlern wird die Rügemöglichkeit nach § 215 Abs. 1 BauGB, erneut in Gang gesetzt, insofern sich die Rüge nicht auf bisherige, im ergänzenden Verfahren nicht zu wiederholende Verfahrensschritte, die bereits verfristet sind, bezieht.

Stadt Schönebeck (Elbe), den 15.10.2025

Knoblauch
Oberbürgermeister