Bebauungsplan Nr. 52 „Gewerbegebiet Ost-Grundweg“

Rückwirkende Inkraftsetzung 2022

Öffentliche Bekanntmachung

Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. 52 „Gewerbegebiet Ost-Grundweg“ nach § 214 Abs. 4 BauGB.

Vorbemerkung

Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat am 12.07.2007 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan Nr. 52 „Gewerbegebiet Ost-Grundweg“ als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 0351/2007).

Am 29.07.2007 wurde der Bebauungsplan Nr. 52 „Gewerbegebiet Ost-Grundweg“ im General-Anzeiger ortsüblich amtlich bekannt gemacht.

Eine vorhergehende Ausfertigung des Bebauungsplanes erfolgte nicht (formeller Fehler). Dies ist Voraussetzung für dessen Wirksamkeit und folgt dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sowie § 6 Abs. 2 S. 2 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ist der Ausfertigungsmangel rückwirkend durch Ausfertigung und erneuter Bekanntmachung zu heilen.

Bekanntmachung

Die Stadt hat geprüft, dass die Abwägung und die Satzung vom 12.07.2007 weiterhin vollinhaltlich bestehen bleibt. Nach heutiger Rechtslage steht dem Bebauungsplan nichts entgegen.

Gemäß § 214 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB wird hiermit durch die Stadt Schönebeck (Elbe) die genehmigte und ausgefertigte Satzung über den Bebauungsplan Nr. 52 „Gewerbegebiet Ost-Grundweg“ erneut ortsüblich bekanntgemacht und rückwirkend zum 30.07.2007 in Kraft gesetzt.

Der Bebauungsplan wurde am 07.11.2022 ausgefertigt.

Maßgebend ist die beschlossene Planfassung des Bebauungsplans einschließlich Begründung vom Mai 2007.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten

montags         von 13:00 - 15:00 Uhr
dienstags       von 09:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
mittwochs      nach Vereinbarung
donnerstags  von 09:00 - 11:30
freitags           nach Vereinbarung

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Beachten Sie bitte, dass zur Eindämmung des Corona-Virus' (Pandemielage) für die Öffentlichkeit die Verwaltungsgebäude nur eingeschränkt zugängig sind. Die Bürger werden darauf hingewiesen, dass persönliches Vorsprechen nur mit vorheriger Terminvergabe möglich ist. Es empfiehlt sich daher, zur persönlichen Einsichtnahme in die Bekanntmachungsunterlagen eine vorherige Terminabstimmung durchzuführen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummern der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:

Telefon: +49 3928 710-420

Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung parallel in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse der Stadt Schönebeck (Elbe) : https://www.schoenebeck.de/de/auslegungen.html  und unter Stadtentwicklung > Bauen > Auslegung > Aktuelle Informationen und Auslegungen und auf der Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse: https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html eingesehen werden.

Hinweis 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1,2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB, über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass durch die rückwirkende Bekanntmachung der Fristablauf gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht erneut in Gang gesetzt wird, wenn „die neuerliche Bekanntmachung des unveränderten Bebauungsplans lediglich einen etwaigen Ausfertigungsmangel heilen soll“.

Das Gleiche gilt für die Frist der Geltendmachung von Verfahrens-, Form- und Abwägungsfehlern gemäß § 215 Abs. 1 BauGB, die ebenfalls nicht erneut in Gang gesetzt wird, wenn ein Bebauungsplan erneut bekannt gemacht wird.

Stadt Schönebeck (Elbe), den 13.11.2022

Bert Knoblauch
Oberbürgermeister