Zeitlich begrenzte Straßensperrungen

Straßenverkehr in Schönebeck (Elbe)


Salzlandkreis; K 1295 zwischen Abzweig OU B 246 a und Einmündung Wilhelm-Dümling-Straße
Vollsperrung vom 22.04.2025 bis 25.04.2025
Grund Asphaltinstandsetzung
Umleitung: Wilhelm-Dümling-Straße – Jacobstraße – Chausseestraße – OU B 246 a und umgekehrt / Hinweis am Knotenpunkt Jacobstraße-Chausseestraße wird eine 3-SeitenAmpel aufgestellt.
Es ist mit erheblichen Behinderungen zu rechnen.

Schönebeck (Elbe), Magdeburger Straße, L 51
zwischen Haus-Nr. 206 und 265 halbseitige Sperrung während der Arbeitszeit
vom 24.02.2025 bis 04.05.2025
Grund: Verlegung Versorgungsleitung Gas und Elektro


Akazienweg in Plötzky
5. bis 9. Mai 2025
Arbeiten am Hausanschluss
(Stand: 24.04.2025)


Berliner Straße
24. Februar bis 2. Mai 2025
zwischen der Hausnummer 28 bis 52 sowie
Weberweg zwischen Berliner Straße und Moskauer Straße
Tiefbauarbeiten
(Stand: 20.02.2025)


Deichstraße
3. März bis 19. Dezember 2025
Elbdeich re. km 26,05-29,1
(Stand: 26.02.2025)


Kunstanger
bis zum 27. Juni 2025
Medien- und Straßenbau
(Stand: 12.11.2024)


Lindenstraße
ab Montag, 12. August 2024 bis 28. Mai 2025
Dr.-Lohmeyer-Straße bis Rüsternstraße
Grundhafter Medien- und Straßenausbau
(Stand: 11.4.2025)


Otto-Kohle-Straße
17. März bis 16. Juni 2025
zwischen Wilhelm-Hellge-Straße und Franz-Vollbring-Straße
16. Juni bis 19. September 2025
zwischen Franz-Vollbring-Straße und Am Malzmühlenfeld
(Stand: 12.03.2025)


Weberweg / Moskauer Straße
7. April bis 23. Mai 2025
Elektroleitungen
(Stand: 02.04.2025)


Wilhelm-Hellge-Straße
10. März bis 30. Mai 2025
Hausnummer 3-31
Verlegung von Gas und Trinkwasser
(Stand: 05.03.2025)


Es wird um Beachtung, Verständnis und gegenseitige Rücksichtnahme gebeten.

FAQ

Hier erhalten Sie wichtigen Informationen zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen.

Mit der Aufstellung eines Containers auf öffentlichen Straßen und Wegen wird grundsätzlich ein Hindernis im öffentlichen Verkehrsraum erzeugt (Hindernisverbot gem. § 32 Straßenverkehrsordnung). Deshalb ist im Rahmen der besonderen Gefahrenabwehr im Straßenverkehr in den meisten Fällen eine entsprechende einzelfallbezogene Verkehrssicherung und -regelung nach verkehrsbehördlicher Anordnung Voraussetzung. Eine ggf. erforderliche straßenrechtliche Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen bekommen Sie im Grunde nur unter dieser Voraussetzung.

Aufgrund der behördlicherseits erforderlichen Arbeitsschritte, sind Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnung oder Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis generell mindestens zwei Wochen, bzw. bei erforderlichen Vollsperrungen mindestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Maßnahme zu stellen. Ohne die Einhaltung dieser Fristen werden Anträge von der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich abgelehnt bzw. zurückgewiesen. Werden Maßnahmen ohne Anordnung bzw. Erlaubnis begonnen, werden ggf. sofortige Baustopps bzw. die Entfernung des Hindernisses angeordnet, und Anzeigen aufgrund des gefährlichen Eingriffs in den öffentlichen Straßenverkehr erstattet

Die zuständige Behörde hat vor Anordnung oder Erteilung einzelfallbezogen die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die mit der geplanten Maßnahme verbundenen Verkehrsbehinderungen zu prüfen, und dazu ggf. andere Stellen (u. a. Polizei, Feuerwehr, Salzlandkreis, Abfallwirtschaftsbetrieb, ÖPNV) anzuhören, bzw. von diesen Stellungnahmen einzuholen.

Wie eine korrekte Verkehrssicherung eines Containers im Straßenverkehr im Normalfall auszusehen hat, können Sie anhand der Grafiken im Anhang sehen. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Sicherung mit der erforderlichen Sachkunde (Nachweis von erworbenen Fachkenntnissen im Straßenverkehrsrecht) rechtskonform durchführen zu können, was bei den meisten Antragstellern der Fall sein dürfte, benötigen Sie einen professionellen Verkehrssicherungsdienstleister. Die zusätzlichen Kosten sind entsprechend mit einzuplanen. Die Stadt Schönebeck als örtliche Straßenverkehrsbehörde erbringt für Dritte keine Verkehrssicherungsdienstleistungen und stellt auch keine Verkehrszeichen und/oder -elemente zur Verfügung.

Ungesicherte und/oder unerlaubt abgestellte Container im öffentlichen Straßenraum stellen aufgrund der Eigenschaft als Hindernis eine erhebliche Gefahr und daher mindestens eine Ordnungswidrigkeit, und bei Nachweis grober Fahrlässigkeit ggf. sogar eine Straftat dar. Sie müssen bei Feststellung von den Polizei- und Ordnungsbehörden entsprechend geahndet werden.