EU-Lärmkartierung

Die Stadt Schönebeck (Elbe) ist gemäß § 47 c BImSchG sowie der 34. BImSchV zur Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen mit 3 Mio. Kfz/Jahr verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen hierfür sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz, in der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, im Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie, in der 34. BImSchV sowie in der Bekanntmachung der Berechnungsverfahren BUB verankert.

In der Lärmkartierung werden ausschließlich Hauptverkehrsstraßen mit der Verkehrsbelegung von mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr berücksichtigt. Dies entspricht einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) in Höhe von 8.200 Kfz/Tag. Datengrundlage der bundesweiten Straßenverkehrszählung (SVZ) des Bundes und der Länder ist die pandemiebedingt auf 2020 verschobene SVZ unter Verwendung der Daten SVZ 2015 mit Hochrechnung auf das Bezugsjahr 2019.

Für die Stadt Schönebeck (Elbe) ergibt sich daraus die Lärmkartierungspflicht für einen 6,07 km langen Abschnitt der L 51, vom Ortseingang Frohse aus Magdeburg kommend bis zur Kreuzung Leipziger Straße sowie von Kreuzung Paul-Illhardt-Straße stadtauswärts entlang der Calbeschen Straße. Die Kartierungsergebnisse sind in den Strategischen Lärmkarten der 4. Runde gemäß Richtlinie 2002/49/EG jeweils für den Tag und für die Nacht dargestellt.

Durch die Änderung der Berechnungsvorschrift wird nun eine europaweit einheitliche Berechnungsgrundlage verwendet, die erstmalig Zuschläge für Ampelkreuzungen und Kreisverkehre, differenzierte Zu- und Abschläge für unterschiedliche Fahrbahndeckschichten in unterschiedlichen Geschwindigkeitsbereichen und Änderungen in der Schallausbreitung berücksichtigt. Wegen der somit viel komplexeren Berechnung ist eine Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen der Lärmkartierung aus 2017 nicht mehr gegeben.

Während in Auswertung der Lärmkartierung der 3. Stufe seinerzeit 53 Einwohner im Nachtzeitraum Lärmeinwirkungen über 55 dB(A) ausgesetzt waren, wurden nach der aktuellen Berechnungsmethode 204 Einwohner als betroffen erfasst. Betrachtet werden jetzt auch mögliche gesundheitsschädliche Auswirkungen und Lärmkrankheiten. Unabhängig von der Anzahl der Betroffenen ist aufgrund eines Urteils des EuGH nunmehr jede lärmkartierungspflichtige Stadt zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes auf der Grundlage der aktuellen Kartierungsergebnisse bis zum 18.07.2024 verpflichtet.

Zur Sicherstellung der Mitwirkungsmöglichkeit der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung des Lärmaktionsplanes nach § 47 d Abs. 3 BImSchG werden die Lärmkartierungsergebnisse auf der Internetseite der Stadt Schönebeck (Elbe) bekanntgegeben. Alle Lärmkartierungsergebnisse können auch auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz eingesehen werden.

Über die Aufstellung eines Planentwurfes wird die Öffentlichkeit informiert. Nach Auslegung des Entwurfs (4 Wochen) besteht dann weitere 2 Wochen Gelegenheit zur Äußerung, aber bereits jetzt können Vorschläge zur Lärmminderung eingebracht werden.