Bebauungsplan Nr. 77 "Rathauserweiterung Markt/Steinstraße"

Öffentlichen Auslegung 01.11.2021 bis einschließlich 03.12.2021

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Schönebeck (Elbe)

Bekanntmachung des Beschlusses über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 77 "Rathauserweiterung Markt/Steinstraße" (Entwurf) gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 1 Nr. 4 Plansicherstellungsgesetz
(PlanSiG) während der COVID-19-Pandemie

Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat in seiner Sitzung vom 14.10.2021 den Planentwurf sowie die Begründung mit Schalltechnischem Gutachten zum Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 77 "Rathauserweiterung Markt/Steinstraße" gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats bestimmt (BV0312/2021).

Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist im Wesentlichen die städtebauliche Neuordnung des Standortes im östlichen Marktumfeld bei Integration des Verwaltungsneubaus Markt 2 zur Stärkung des Dienstleistungs- und Wohnstandortes der Schönebecker Altstadt. Das Schalltechnische Gutachten untersucht hierbei die Auswirkungen von Schienenverkehrs-, Straßenverkehrs- und Parkplatzlärm auf schutzbedürftige Nutzungen im Plangebiet.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

Der Bebauungsplan kann gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan Schönebeck (Elbe) wird nach Abschluss des Planverfahrens berichtigt.

Das Plangebiet ist auf dem nachfolgenden Lageplan (räumlicher Geltungsbereich) dargestellt.

(Siehe rechte Spalte)

Auf Grund der COVID-19-Pandemie wird die angeordnete öffentliche Auslegung des Planentwurfs (Öffentlichkeitsbeteiligung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 1 und 2 PlanSiG i. V. m. § 27 a Abs. 2 VwVfG ersetzt.

Die Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 77 "Rathauserweiterung Markt/Steinstraße" als Bebauungsplan der Innenentwicklung einschließlich der Begründung erfolgt im Zeitraum vom 01.11.2021 bis einschließlich 03.12.2021

unter https://www.schoenebeck.de/de/auslegungen.html

Gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG erfolgt die angeordnete öffentliche Auslegung als zusätzliches Informationsangebot in der Stadt Schönebeck (Elbe), im Amt für Stadtplanung und Bauwesen, Breiteweg 12, Raum 208 während folgender Zeiten

montags         von 13:00 - 15:00 Uhr
dienstags       von 09:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
mittwochs      nach Vereinbarung
donnerstags  von 09:00 – 11:30 Uhr
freitags           nach Vereinbarung

Beachten Sie bitte, dass zur Eindämmung des Corona-Virus' (Pandemielage) für die Öffentlichkeit die Verwaltungsgebäude nur eingeschränkt zugängig sind. Die Bürger werden darauf hingewiesen, dass persönliches Vorsprechen nur mit vorheriger Terminvergabe möglich ist. Es empfiehlt sich daher, zur persönlichen Einsichtnahme in die Auslegungsunterlagen eine vorherige Terminabstimmung durchzuführen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummern der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:

Telefon: +49 3928 710-418 oder +49 3928 710-420

Stellungnahmen zum Entwurf richten Sie bitte innerhalb der Veröffentlichungs- bzw. Auslegungsfrist an die:

Stadt Schönebeck (Elbe)
Amt für Stadtplanung und Bauwesen
Markt 1
39218 Schönebeck (Elbe)

oder per Mail an:

Die der Planung zugrundeliegenden nicht öffentlichen Vorschriften (VDI-Richtlinien, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften und ähnliche Regelungen) können während der Zeit der öffentlichen Auslegung im Amt für Stadtplanung und Bauwesen eingesehen werden.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c EU-DSGVO werden die erfassten Daten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht gegenüber den jeweils beteiligten Bürgern unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über diesen Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. 

Schönebeck (Elbe), den 24.10.2021

Bert Knoblauch
Oberbürgermeister