Bebauungsplan Nr. 38 „ACF-Fläche Magdeburger Straße“

Satzungsbeschluss 1. Änderung

Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat mit Beschluss vom 27.11.2025 den Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 "ACF-Fläche Magdeburger Straße" gefasst (Beschluss-Nummer 0195/2025). Die zugehörige Begründung wurde gebilligt.

Der Bebauungsplan Nr. 38 „ACF-Fläche Magdeburger Straße“, 1. Änderung tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Das Entwicklungsziel für den Änderungsbereich bestand hinsichtlich seiner Lage in unmittelbarer Nachbarschaft zu leistungsfähigen Verkehrswegen und der hierdurch bestehenden Verknüpfung mit dem überörtlichen Verkehrsnetz darin, den Standort insbesondere für Unternehmen des Logistikgewerbes qualitativ weiterzuentwickeln. Der Industriepark West als landesbedeutsame Gewerbefläche findet seine Entsprechung im Flächennutzungsplan Schönebeck (Elbe), worauf der vorliegende Änderungskontext Bezug nimmt.

Neben der Entwicklungsmöglichkeit aus dem Flächennutzungsplan Schönebeck (Elbe) steht die 1. Änderung auch im Einklang mit der aktuellen Fortschreibung des städtischen Einzelhandelskonzeptes. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 "ACF-Fläche Magdeburger Straße" wird ein den Anforderungen des Marktes gerecht werdender Gewerbestandort entwickelt, von dem die Stadt Schönebeck (Elbe) eine weitere Stärkung ihres Wirtschaftsstandortes mit Landesbedeutung erwartet.

Die Lage des Geltungsbereichs der 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 38 „ACF-Fläche Magdeburger Straße“ ist auf den nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitten ersichtlich.

Abbildung 1: Geltungsbereich                                                                                                      

Abbildung 2: Lage im Stadtgebiet

Jedermann kann die rechtskräftige 1. Änderung des Bebauungsplanes mit zugehöriger Begründung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung sowie die Zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten

  • montags        von 13:00 - 15:00 Uhr
  • dienstags       von 08:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
  • mittwochs      nach Vereinbarung
  • donnerstags  von 09:00 - 11:30
  • freitags          nach Vereinbarung

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es empfiehlt sich, zur persönlichen Einsichtnahme in die Bekanntmachungsunterlagen eine vorherige Terminabstimmung durchzuführen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummer der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:

Telefon: +49 3928 710-420

Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung gem. § 10a Abs. 2 BauGB in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse http://www.schoenebeck.de à Stadtentwicklung à Bauleitplanung à Bebauungspläne eingesehen werden.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

1.      eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.      eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schönebeck (Elbe), den 12.12.2025                                                            Dienstsiegel

Knoblauch
Oberbürgermeister