Bebauungsplan Nr. 25 "Schnittstelle Altstadt Süd-West"
Einleitungsbeschluss zur 1. Änderung
Bebauungsplan Nr. 25 "Schnittstelle Altstadt Süd-West", Einleitungsbeschluss zur 1. Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die Einleitung des Änderungsverfahrens - 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 25 "Schnittstelle Altstadt Süd-West" (gemäß § 2, Abs.1 Baugesetzbuch). Das Verfahren wird auf der Grundlage des § 13 BauGB als Vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Entsprechend kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 Baugesetzbuch und von dem Umweltbericht nach § 2a Baugesetzbuch abgesehen werden. Die festzusetzenden Änderungen sind in der Anlage dargestellt.
Haase
Oberbürgermeister
Anlagen:
- Erläuterungen
- Darstellungen Änderungen Bebauungsplan Nr. 25 "Schnittstelle Altstadt Südwest"
Erläuterungen
Der Bebauungsplan Nr. 25 "Schnittstelle Altstadt Südwest" trat am 04.12.2011 in Kraft. Im Zuge der aktuellen Entwicklung im Plangebiet möge der Bebauungsplan wie folgt geändert werden:
1. Änderung der Festsetzungen einer Grünfläche an der Tischlerstraße (Flurstücke 5295/89 und 56260/89 teilweise; Gemarkung Schönebeck Flur 1) in Verbindung mit der Verlagerung der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich, Ausfahrt Tischlerstraße auf dem selben Grundstück
2. Redaktionelle Anpassung einer Verkehrsfläche der Verkehrsanbindung an die östlichen Gewerbegebiete als Verkehrsfläche (Teil des Grundstücks 10 510; Gemarkung Schönebeck Flur 1)
Zur Umsetzung bedarf es der ersten Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 25 "Schnittstelle Altstadt Südwest", welche jedoch die Grundzüge der bestehenden Planung nicht berührt. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung ist ebenfalls nicht erkennbar. Deshalb können die Änderungen zum Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 vorgenommen werden. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB kann im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Erörterung und Errichtung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen werden.
Für die Änderung eines Bebauungsplans waren inhaltlich Kriterien gemäß § 1 BauGB zu prüfen:
- " die Erforderlichkeit aus Gründen des Wohles für die Allgemeinheit,
- " die städtebauliche Vertretbarkeit, Übereinstimmung mit dem städtebaulichen Konzept
- " das Entstehen einer nicht beabsichtigten Härte
1. Änderung Grünfläche
In Bezug auf die nördlichen Teile der Flurstücke 5295/89 und 56260/89 (siehe Lageplan) wurde der Antrag gestellt, die Flächen für Stellplätze und eine Außengastronomie herrichten zu dürfen. Auf diese Weise möchte sich die benachbarte gastronomische Einrichtung erweitern und ihren Kunden einen besseren Service ermöglichen. Diese Maßnahmen sind auf dem bisherigen Grundstück, das in unmittelbarer Nachbarschaft liegt, gemäß Bebauungsplan nicht in vollem Umfang möglich. Es wird von Seiten der Stadt Schönebeck (Elbe) eingeschätzt, dass das Vorhaben eine positive Wirkung auf die Belebung des Umfeldes haben kann und den Zielen des Quartierskonzeptes "Schnittstelle Altstadt" und des Sanierungsgebietes "Altstadt Schönebeck (Elbe)" entspricht. Als Schnittstelle zwischen der Tischlerstraße und der geplanten Parkanlage würde eine Chance eröffnet, dass die städtebauliche Umsetzung des Bebauungsplans von Anfang an neue Angebote für die Bürger schafft, an denen sie aktiv partizipieren können.
Das Vorhaben widerspricht jedoch den bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 25 "Schnittstelle Altstadt Süd-West". Die festgesetzte Grünfläche gehört zur Grünfläche 1-"Stadtpark" mit der Zweckbestimmung Parkanlage. Im Rahmen des vorliegenden städtebaulichen Konzepts, dem Quartierskonzept zum Bebauungsplan, ist an der betroffenen Stelle eine Grünfläche vorgesehen, die in Verlängerung zum Stadtpark zur Tischlerstraße eine breite Sichtschneise eröffnet und zugleich ein breites Grünes Band als Übergang in die Innenstadt ermöglicht. Die beantragten Vorhaben sind dann mit dem Quartierskonzept kompatibel, wenn sich die Stellplätze als auch der gastronomische Außenbereich gestalterisch in Grünflächen einbetten und somit keine Sichtbarriere bilden. Im Rahmen der geplanten Beibehaltung des zugrunde liegenden Quartierskonzeptes kann eine Verletzung der Grundzüge des Bebauungsplans ausgeschlossen werden. Die Änderung des Bebauungsplans ist deshalb aus diesem zu entwickeln.
Dem Konzept und dem Zweck des Vorhabens wird mit der der Änderung wie folgt Rechnung getragen:
Die zu ändernde Fläche bleibt Grünfläche und damit Teil des Grünzuges des Quartierskonzeptes. Sie wird als private Grünfläche festgesetzt. Sie wird fortan als Grünfläche 5 dargestellt und im Rahmen der textlichen Festsetzungen konkretisiert. Es wird im Rahmen der textlichen Festsetzungen erlaubt, innerhalb dieser privaten Grünfläche Stellflächen und eine Fläche für die Außengastronomie zu errichten. Die Versiegelung der festgesetzten privaten Grünflächen darf nur 40 % der Gesamtfläche betragen. (Grund: Festsetzung der Gesamtfläche als Grünfläche und in Ableitung der Grundflächenzahl der benachbarten Wohnbaufläche).
Nach Änderung des Bebauungsplans ist folgende Maßnahme zur Umsetzung erforderlich:
Die konkrete Freiflächengestaltung ist mit der Stadt Schönebeck (Elbe) abzustimmen, um insbesondere Übergänge zu öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen einvernehmlich zu gestalten. Zusätzlich wird die Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich hinsichtlich ihrer Aus- und Einfahrt zur Tischlerstraße in Richtung West in Anlehnung an das zu verkaufende Grundstück verlegt. Sie hat eine Regelbreite von 5 m und liegt auf dem selben Flurstück. Die verbleibende Grünfläche im östlichen Anschluss soll als verkehrsbegleitendes Grün als Übergang von der Parklandschaft zur Tischlerstraße hergerichtet werden, analog der südlichen Grünflächen zwischen Mischbauflächen und den rückwärtigen Verkehrsflächen zu deren Erschließung.
2. Redaktionelle Anpassung einer Verkehrsfläche der Verkehrsanbindung an die östlichen Gewerbegebiete als Verkehrsfläche
Im Bereich des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 25 "Schnittstelle Altstadt Süd-West", auf einer Teilfläche des Flurstücks 10 510 befindet sich unmittelbar an der Einmündung zur Verkehrsanbindung an die östlichen Gewerbegebiete von der Salzer Straße eine festgesetzte Grünfläche. Diese ist redaktionell zu ändern. Im Zuge der Realisierung des Baus der Verkehrsanbindung an die östlichen Gewerbegebiete ist hier eine Verkehrsfläche festzusetzen. In der Örtlichkeit wird an dieser Stelle ein gemeinsamer Geh- und Radweg parallel zur Verkehrsanbindung an die östlichen Gewerbegebiete entlanggeführt.
Die vorgenannten Planunterlagen stellen wir Ihnen als PDF unten in den Anlagen zu dieser Seite zum Download bereit. Den Reader finden Sie hier, Adobe® Acrobat Reader (externer Link) für die PDF-Files.