Corona-Virus (111): Land erließ fünfte Verordnung zur Eindämmung

Corona-Beschränkungen werden weiter gelockert. Sachsen-Anhalt lockert die Corona-Beschränkungen weiter. Museen, Gedenkstätten und Bibliotheken dürfen ab Montag, 4. Mai, wieder Besucherinnen und Besucher empfangen. Ladengeschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, die bisher noch geschlossen sind, können öffnen, wenn sie bestimmte Bedingungen einhalten. Das gilt auch für Friseure, Massage- und Fußpflegepraxen, Nagel- und Kosmetikstudios sowie Fahrschulen. Das Selbstorganisationsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird nicht mehr eingeschränkt. In Alten- und Pflegeheimen ist ab Montag, 11. Mai, eine Stunde Besuch pro Tag von einer Person erlaubt; die Gäste müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, der vom Heim gestellt wird. Das Besuchsverbot der vergangenen Wochen ist damit aufgehoben. Das legt die 5. Corona-Eindämmungsverordnung fest, die das Kabinett am Wochenende beschlossen hat. Statt nur zu zweit, darf man sich künftig mit bis zu fünf Personen treffen. Die bisher gültigen scharfen...

Kontaktbeschränkungen, nach denen jedes Verlassen der Wohnung eines triftigen Grundes bedurfte, werden aufgehoben. Die Maskenpflicht in Ladengeschäften und in Bussen und Straßenbahnen bleibt bestehen. Sie gilt künftig aber erst für Kinder ab sechs Jahren. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen mit denen sie kommunizieren, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Ausnahmen gelten darüber hinaus für Menschen, denen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Schwangerschaft das Tragen einer Maske nicht möglich oder zumutbar ist. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber, die jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Die Notbetreuung in Kindertagesstätten wird erneut erweitert. Anspruch haben jetzt die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, von Schülerinnen und Schülern, von Studierenden und Beschäftigten in Dienstleistungsbetrieben. Spielplätze dürfen ab 8. Mai wieder benutzt werden, wenn die Landkreise dies im Einzelfall oder per Allgemeinverfügung erlauben. Schwimmbäder und Sportanlagen bleiben geschlossen. Allerdings ist Training im Freien möglich, wenn dabei das Abstandsgebot eingehalten werden kann und Einheiten maximal in Gruppen bis zu fünf Personen stattfinden. Zudem strebt die Landesregierung unter Voraussetzungen wie einem weiter günstigen Infektionsgeschehen die Öffnung der Gastronomie zum 22. Mai an. Weitere Informationen zur aktuellen Situation.