Sachgebiet Straßenverkehr

Fachbereiche

Verkehrsrechtliche Anordnungen für Baustellen und Straßensperrungen

Grabenstraße 9,

Tel. +49 3928 710-416

Grundsätzlich gilt Folgendes: Anträge auf Maßnahmen im Straßenverkehr sind mit vollständigen Unterlagen mindestens 14 Tage und bei zu erheblichen Verkehrseinschränkungen mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Nicht fristgerecht und unvollständig eingereichte Anträge können nicht bearbeitet werden!!

Dieses Formular ist für alle Arbeitsstellen im Straßenraum mit Auswirkungen auf den Straßenverkehr (auch scheinbar geringfügige) zu verwenden. Dazu gehören insbesondere auch Baugerüste, große Container, v. a. im Zusammenhang mit Bautätigkeiten, und Lastenaufzüge! Die Benennung eines nachweislich Sachkundigen für die Verkehrssicherung ist in diesen Fällen Pflicht des Antragstellers, und bei Unternehmern ist grundsätzlich die Vorlage eines Verkehrszeichenplanes erforderlich. 

Verwendung z. B. zur Beantragung von Haltverboten für Umzüge oder Straßensperrungen für Veranstaltungen (verkehrsregelnde Maßnahmen) 

Kann verwendet werden für kleinere Container (Sperrmüll, Grünschnitt etc. ohne weitere Arbeiten oder sonstige zusammenhängende Tätigkeiten im Straßenraum) außerdem für alle Arten der Straßennutzung, die über den Gemeingebrauch (verkehrliche Zwecke) hinausgehen. Es erfolgt in jedem Fall eine verkehrsrechtliche Beurteilung und bei Erfordernis die entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zu sichernden und/oder regelnden Maßnahmen im Straßenverkehr. 

Ist die Stadt Schönebeck (Elbe) nicht zuständig, wird ein Antrag an die entsprechende Behörde weitergeleitet. Maßnahmen ohne erforderliche behördliche Anordnung, Genehmigung oder Erlaubnis werden grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit verfolgt, und bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr wird Strafanzeige gestellt.


Verkehrsschilder, Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Sonderparkberechtigungen

Grabenstraße 9,

Tel. +49 3928 710-410


Fundbüro, Straßenreinigung

Grabenstraße 9,

Tel. +49 3928 710-362

FAQ

Hier erhalten Sie wichtigen Informationen zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen.

Mit der Aufstellung eines Containers auf öffentlichen Straßen und Wegen wird grundsätzlich ein Hindernis im öffentlichen Verkehrsraum erzeugt (Hindernisverbot gem. § 32 Straßenverkehrsordnung). Deshalb ist im Rahmen der besonderen Gefahrenabwehr im Straßenverkehr in den meisten Fällen eine entsprechende einzelfallbezogene Verkehrssicherung und -regelung nach verkehrsbehördlicher Anordnung Voraussetzung. Eine ggf. erforderliche straßenrechtliche Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen bekommen Sie im Grunde nur unter dieser Voraussetzung.

Aufgrund der behördlicherseits erforderlichen Arbeitsschritte, sind Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnung oder Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis generell mindestens zwei Wochen, bzw. bei erforderlichen Vollsperrungen mindestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Maßnahme zu stellen. Ohne die Einhaltung dieser Fristen werden Anträge von der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich abgelehnt bzw. zurückgewiesen. Werden Maßnahmen ohne Anordnung bzw. Erlaubnis begonnen, werden ggf. sofortige Baustopps bzw. die Entfernung des Hindernisses angeordnet, und Anzeigen aufgrund des gefährlichen Eingriffs in den öffentlichen Straßenverkehr erstattet

Die zuständige Behörde hat vor Anordnung oder Erteilung einzelfallbezogen die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die mit der geplanten Maßnahme verbundenen Verkehrsbehinderungen zu prüfen, und dazu ggf. andere Stellen (u. a. Polizei, Feuerwehr, Salzlandkreis, Abfallwirtschaftsbetrieb, ÖPNV) anzuhören, bzw. von diesen Stellungnahmen einzuholen.

Wie eine korrekte Verkehrssicherung eines Containers im Straßenverkehr im Normalfall auszusehen hat, können Sie anhand der Grafiken im Anhang sehen. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Sicherung mit der erforderlichen Sachkunde (Nachweis von erworbenen Fachkenntnissen im Straßenverkehrsrecht) rechtskonform durchführen zu können, was bei den meisten Antragstellern der Fall sein dürfte, benötigen Sie einen professionellen Verkehrssicherungsdienstleister. Die zusätzlichen Kosten sind entsprechend mit einzuplanen. Die Stadt Schönebeck als örtliche Straßenverkehrsbehörde erbringt für Dritte keine Verkehrssicherungsdienstleistungen und stellt auch keine Verkehrszeichen und/oder -elemente zur Verfügung.

Ungesicherte und/oder unerlaubt abgestellte Container im öffentlichen Straßenraum stellen aufgrund der Eigenschaft als Hindernis eine erhebliche Gefahr und daher mindestens eine Ordnungswidrigkeit, und bei Nachweis grober Fahrlässigkeit ggf. sogar eine Straftat dar. Sie müssen bei Feststellung von den Polizei- und Ordnungsbehörden entsprechend geahndet werden.