Stadtumbau Ost
Strukturveränderungen durch die demographische und wirtschaftliche Entwicklung in unserem Land haben Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung.
Sind Gemeinden von "erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten" betroffen, können sie Stadtumbaumaßnahmen einleiten.
Ausdrücklich erwähnt das Baugesetzbuch (BauGB) ein dauerhaftes Überangebot an Wohnnutzungen als Funktionsverlust.
Diese Stadtumbaumaßnahmen können mit Städtebauförderungsmitteln finanziert werden.
Stadtumbaumaßnahmen sollen dazu dienen,
- nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zuzuführen,
- bauliche Anlagen zurückzubauen, wenn eine andere Nutzung nicht möglich erscheint,
- freigelegte Flächen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung oder einer hiermit verträglichen Zwischennutzung zuzuführen,
- die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft anzupassen,
- die Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Umwelt zu verbessern oder
- innerstädtische Altbaubestände zu erhalten.
Mit den Vorschriften der §§ 171a - 171d BauGB soll Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden, Stadtumbaumaßnahmen im Einverständnis mit den betroffenen Eigentümern mittels städtebaulicher Verträge gemäß § 11 BauGB durchzuführen. Die Stadt Schönebeck (Elbe) stellt unter Beteiligung der Betroffenen (siehe § 137 BauGB) und der öffentlichen Aufgabenträger (siehe § 139 BauGB) ein Stadtentwicklungskonzept auf. In diesem Konzept stellt sie die Ziele und Maßnahmen im Stadtumbaugebiet schriftlich dar und wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ab. Insbesondere trägt es den städtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung. Grundlage allen Handelns ist die Erstellung eines Wohnungsmarktmonitors. Dieser liefert regelmäßige Informationen über den Umsetzungsstand und die erreichten Fortschritte des Stadtumbaus. Darüber hinaus stellt er durch die frühzeitige Erfassung problematischer Entwicklungen bzw. Zielabweichungen ein wichtiges Instrument für eine vorausschauende Wohnungs-und Städtebaupolitik dar und ermöglicht die zielgenaue Gestaltung der Förderprogramme.
Was muss ich als Bürger oder Unternehmen tun, um Fördermittel für den Abbruch dauerhaft leerstehender Wohngebäude oder für die Wohnungs- bzw. Wohnumfeldverbesserung (Aufwertung) zu erhalten?
Das Objekt muss in einem Gebiet mit vorrangiger Priorität liegen:
- Prioritätsgebiet "Straße der Jugend", Quartier 6
- Prioritätsgebiet "Schönebeck Mitte / 2", Quartiere 1, 2, 12, 13, 14
- Prioritätsgebiet "Erweiterte Altstadt", Quartiere 2, 15, 16
Ein Abrissantrag bzw. ggf. Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Salzlandkreis) zu stellen. Bei der Stadt Schönebeck (Elbe) - Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt - ist bis max. 30.08. des laufenden Jahres für das Folgejahr (Programmjahr) ein entsprechender Fördermittelantrag einzureichen.