Flächennutzungsplan 3. Änderung
Feststellungsbeschluss und Genehmigung
Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat am 20.02.2025 den Feststellungsbeschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom Januar 2025 gefasst (Beschluss-Nummer 0104/2025). Die Unterlagen bestehen aus der Planzeichnung und der zugehörigen Begründung mit dem Umweltbericht.
Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans wurde durch den Salzlandkreis mit Bescheid vom 02.07.2025 (Aktenzeichen: 61.70.01/11.3Ä_SBK_04-25) genehmigt.
Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Änderung wird mit dem Tag dieser Bekanntmachung wirksam.
Das Planungsziel der 3. Änderung ist die Anpassung des Flächennutzungsplanes an den im Parallelverfahren zu ändernden Bebauungsplan Nr. 25 „Schnittstelle Altstadt Süd-West“. Neben der Sicherung der gemischten Bauflächen entlang der Salzer Straße sowie des östlichen Bereiches der Tischlerstraße betrifft dies die Darstellung von Sonderbauflächen (Multifunktionshalle, Schwimmbad) sowie Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung. Der Geltungsbereich der 3. Änderung Flächennutzungsplan ist kongruent zum Geltungsbereich des im Parallelverfahren durchgeführten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 25 "Schnittstelle Altstadt Süd-West".
Die Lage des Geltungsbereiches der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes Schönebeck (Elbe) ist auf den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich.
Abbildung 1: Lage des Geltungsbereiches (Rechte Spalte)
Abbildung 2: Lage im Stadtgebiet (ohne Maßstab) (Rechte Spalte)
Jedermann kann die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung, den Umweltbericht und die Zusammenfassende Erklärung gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten
- montags von 13:00 - 15:00 Uhr
- dienstags von 09:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
- mittwochs nach Vereinbarung
- donnerstags von 09:00 - 11:30
- freitags nach Vereinbarung
sowie nach Vereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung auch in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse https://www.schoenebeck.de/de/fnp-3-aenderung.html eingesehen werden.
Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönebeck (Elbe), den 01.08.2025
Knoblauch
Oberbürgermeister