Eheschließung

Eine beabsichtigte Eheschließung muss bei dem Standesamt (SG Personenstandswesen), in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz hat, angemeldet werden. Dort werden die Voraussetzungen für die Eheschließung geprüft.
Liegt kein Ehehindernis vor, teilt das Standesamt dies den Eheschließenden mit und vereinbart mit dem Brautpaar einen Termin für die Eheschließung. Dieser muss innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsergebnisses, liegen. Die Eheschließung kann auch vor jedem anderen deutschen Standesamt erfolgen. In diesen Fällen teilt das Wohnsitzstandesamt das Ergebnis seiner auf die Anmeldung erfolgten Prüfung dem Eheschließungsstandesamt mit: Dort sollte man sich frühzeitig um einen Termin bemühen, der innerhalb der Sechs-Monats-Frist liegt.

Die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung hängen von den persönlichen Gegebenheiten der Eheschließenden ab und können sehr unterschiedlich sein. Aus diesem Grund sollte vor der Anmeldung der Eheschließung eine Rücksprache mit dem Standesamt erfolgen. Bei der Beratung werden im persönlichen Gespräch ermittelt, welche Unterlagen in welcher Form erforderlich sind.
Zur Vermeidung von längeren Wartezeiten, ist zur Anmeldung einer Eheschließung, eine vorherige Terminvereinbarung mit dem Standesamt dringend zu empfehlen.

Gebühren:
Für die Eheschließung fallen folgende Grundgebühren an:

  1. für die Anmeldung einer Eheschließung und Prüfung der Voraussetzungen
    50 Euro
  2. wenn ausländisches Recht zu beachten ist
    100 Euro
  3. Durchführung der Eheschließung vor einem anderen, als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt
    30 Euro
  4. wenn die Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten stattfinden soll
    100 Euro
  5. für eine Urkunde
    10 Euro

Für Besonderheiten, wie zum Beispiel Eheschließung außerhalb der Diensträume, fallen zusätzliche Gebühren an. Auskunft zur Gebührenhöhe erteilt das zuständige Standesamt.

Rechtsgrundlage:
§§ 11 ff. Personenstandsgesetz (PStG) (externer Link)

Sollte einer der Eheschließenden zur Anmeldung der Eheschließung verhindert sein, können Sie die Anmeldung auch unter Vorlage der Vollmacht des verhinderten Partners vornehmen.