Coronavirus - Wirtschaft (63): Weiterbildung während Kurzarbeit

Ab dem 1. Juli 2021 tritt für Arbeitgeber, die dann immer noch Kurzarbeit abrechnen müssen, eine wichtige Änderung in Kraft:

Mit den Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 soll für die Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut werden. Gleichzeitig sollen diese Sonderregelungen wegen der enormen finanziellen Auswirkungen gestuft auslaufen.

Soweit spätestens Juni 2021 der erste Kalendermonat ist, für den ein Betrieb Kurzarbeitergeld erhält, werden die vom Betrieb allein während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erstattet. Der Umfang dieser Erstattung ist davon abhängig, in welchen Kalendermonaten es Kurzarbeit gab.

  • Für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 beträgt der Erstattungssatz 100 Prozent
  • Für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 beträgt der Erstattungssatz 50 Prozent

Durch berufliche Qualifizierung der Beschäftigten, für die Kurzarbeit abgerechnet wird, können auch über den 01. Juli 2021 hinaus die Sozialversicherungsbeiträge zu weiteren 50 Prozent erstattet werden. Wir empfehlen in jedem Fall eine vorherige Beratung durch den Arbeitgeber-Service

In der rechten Spalte finden Sie eine Checkliste für Arbeitgeber zum Download, die die wichtigsten Informationen zu diesem Thema bündelt. 

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Agentur für Arbeit Bernburg
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