Coronavirus - Wirtschaft (53): Au­ßer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe

Novemberhilfe

Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch direkt über http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums sowie über die Hotline der IHK unter 0391 5639 500

Antragsberechtigt sind

- direkt betroffene Unternehmen = alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten; Hotels werden ebenfalls als direkte betroffene Unternehmen angesehen.

- indirekt betroffene Unternehmen = Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die zur ersten Gruppe gehören. • verbundene Unternehmen = wenn mehr als 80 % ihres verbundweiten Umsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen.

- kommunale Unternehmen, die von der Schließung betroffen sind. Dazu zählen Kultur- und Veranstaltungseinrichtungen, aber auch kommunale Tourismusorganisationen.

Höhe der Hilfe

Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, d. h. von November 2019, für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter*innen. Die Zuschüsse werden pro Woche der Schließung gewährt. Berechnet wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz aus 2019 zugrunde legen.

Firmenneugründungen: Antragsberechtigte, die nach dem 31.10.2019 ihr Geschäft eröffnet haben, können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.

Restaurants mit Liefer- oder Abholservice kommt man während der Schließung entgegen. Umsätze aus dem Außerhausverkauf, die mit reduziertem Mehrwertsteuersatz belegt sind, werden während der aktuellen, temporären Schließung aus den Umsätzen herausgerechnet. Der Entschädigungsanspruch wird allein aus dem Umsatz berechnet, der im November 2019 erzielt worden ist.

Hotels, die im November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen, erhalten gleichfalls eine Entschädigung auf der Basis der Umsätze aus dem November 2019, solange ihr aktuell erzielter Umsatz nicht über 25 % der Umsätze aus dem November 2019 liegt.

Förderhöchstgrenze

Höchstgrenze der Förderung ist der beihilferechtliche Rahmen, der sich auf 1 Mio. Euro beläuft. Beihilfen über 1 Mio. Euro fallen unter die Novemberhilfe plus und müssen erst bei der EUKommission notifiziert werden.

Verrechnung mit anderen Hilfen und Leistungen:

Andere, bereits gewährte Leistungen wie Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld, die im Förderzeitraum bezogen werden, werden angerechnet. Erzielte Umsätze von mehr als 25 % werden auf die Umsatzerstattung ebenfalls angerechnet.