Bebauungsplan Nr. 9 „Cokturhof - Barbyer Straße“ - 3. Änderung zugleich Erweiterung
3. Änderung zugleich Erweiterung
Bekanntmachung der Stadt Schönebeck (Elbe) zum Bebauungsplan Nr. 9 "Cokturhof- Barbyer Straße" - 3. Änderung, zugleich Erweiterung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BauGB"
Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat mit Beschluss vom 25.10.2018 den Satzungsbeschluss zum o.g. Bebauungsplan in der Fassung vom 07.09.2018 gefasst (Beschlussvorlage 0623/2018). Die zugehörige Begründung wurde gebilligt. Der Bebauungsplan Nr. 9 „Cokturhof- Barbyer Straße" - 3. Änderung, zugleich Erweiterung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BauGB tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft. Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 9 „Cokturhof- Barbyer Straße“ - 3. Änderung, zugleich Erweiterung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist die planungsrechtliche Anpassung des verbliebenen und bisher noch ungenutzten Teiles des Cokturhofs, dem ehemaligen Landratsamt in Schönebeck (Elbe). In diesem Kontext wird das verbliebene sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Verwaltung" durch Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Beherbergung / Dienstleistung“, ein allgemeines Wohngebiet, drei Mischgebiete und eine öffentliche Verkehrsfläche überplant. Die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 9 „Cokturhof- Barbyer Straße“ - 3. Änderung, zugleich Erweiterung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist auf der nachfolgenden Abbildung ersichtlich.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung sowie die o.g. Anlage im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten
montags von 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
dienstags von 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
mittwochs von 08:00 - 12:00
donnerstags von 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
freitags von 08:00 - 12:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung auch in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse www.schoenebeck-elbe.de à Bauen & Wohnen à Bauleitplanung sowie auf der Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse: https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html eingesehen werden.
Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönebeck (Elbe), dem 02.12.2018
Knoblauch
Oberbürgermeister