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Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Bebauungsplan Nr. 81

Wohngebiet an der Gommernschen Straße

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Bebauungsplan Nr. 81 „Wohngebiet an der Gommernschen Straße“ gem. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 81 „Wohngebiet an der Gommernschen Straße“ wird hiermit gemäß § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) bekanntgemacht. Er wurde vom Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) am 01.02.2024 in seiner 37. Sitzung beschlossen (Beschlussvorlage Nr. 0617/2024).

Das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 81 „Wohngebiet an der Gommernschen Straße“ wurde auf Antrag des Vorhabenträgers Herrn Dirk Grüning durch den Beschluss-Nr. 0472/2022 vom 08.12.2022 eingeleitet. Der Geltungsbereich ist auf der nachfolgenden Übersichtskarte auf der Grundlage des ALK/ALKIS-Daten vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen- Anhalt (LVermGeo) dargestellt:

Abbildung 1: Lage des Geltungsbereiches (ohne Maßstab) (Rechte Spalte)

Abbildung 2: Lage im Stadtgebiet (ohne Maßstab) (Rechte Spalte)

Das Verfahren sollte nach §13b BauGB, unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren, durchgeführt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 18.07.2023, dass der §13b BauGB, Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei (BVerwG 4 CN 3.22 – Urteil vom 18.07.2023). Vor diesem Hintergrund ist das Bebauungsplanverfahren des Bebauungsplans Nr. 81 nicht mehr gem. §13b BauGB durchführbar.

Die vorliegende Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Schönebeck (Elbe) eingestellt und kann unter der Internetadressse: https://www.schoenebeck.de/de/auslegungen.html > Stadtentwicklung > Bauen > Auslegung > Aktuelle Informationen und Auslegungen  eingesehen werden. Hinweise, Anregungen bzw. Stellungnahmen und Anfragen können per E-Mail unter: abgegeben werden.

Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die erfassten Daten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht gegenüber den jeweils beteiligten Bürgern unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet.

Schönebeck (Elbe), den 01.03.2024

Knoblauch
Oberbürgermeister