Bebauungsplan Nr. 78 „Feuerwehr Schwarzer Weg“
Satzungsbeschluss 2023
Bekanntmachung der Stadt Schönebeck (Elbe)
Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 78 „Feuerwehr Schwarzer Weg“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat mit Beschluss vom 11.05.2023 den Satzungsbeschluss zum o.g. Bebauungsplan gefasst (Beschlussvorlage Nr. 0529/2023). Die zugehörige Begründung wurde gebilligt. Das Verfahren des Bebauungsplans wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB durchgeführt.
Der Bebauungsplan Nr. 78 „Feuerwehr Schwarzer Weg“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 78 „Feuerwehr Schwarzer Weg“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ersatzneubau der Feuerwache der Stadtteilfeuerwehr Bad Salzelmen sowie die Absicherung der verkehrlichen und medientechnischen Erschließung.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten
montags von 13:00 - 15:00 Uhr
dienstags von 09:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
mittwochs nach Vereinbarung
donnerstags von 09:00 - 11:30
freitags nach Vereinbarung
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Es empfiehlt sich, zur persönlichen Einsichtnahme in die Bekanntmachungsunterlagen eine vorherige Terminabstimmung durchzuführen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummer bzw. Emailadresse der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:
Telefon: +49 3928 710-420
Email: stadtplanungsamt@schoenebeck-elbe.de
Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung parallel in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse der Stadt Schönebeck (Elbe) : http://www.schoenebeck.de >Stadtentwicklung > Bauen > Auslegung > Aktuelle Informationen und Auslegungen und auf der Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse:
https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html
Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönebeck (Elbe), den 09.06.2023
Knoblauch
Oberbürgermeister