Bebauungsplan Nr. 77 „Rathauserweiterung Markt/Steinstraße“

Wiederholung der Bekanntmachung Satzungsbeschluss 2022

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Schönebeck (Elbe)  

Wiederholung der Bekanntmachung Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 77 „Rathauserweiterung Markt/Steinstraße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB

Vorbemerkung

Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat mit Beschluss vom 31.03.2022 den Satzungsbeschluss zum o. g. Bebauungsplan gefasst (Beschluss-Nr. 0390/2022). Die zugehörige Begründung wurde gebilligt.

Mit Bekanntmachung am 17.04.2022 im Generalanzeiger (Nr. 15/2022) ist der Bebauungsplan Nr. 77 „Rathauserweiterung Markt/Steinstraße“ als Satzung in Kraft getreten.

Aufgrund eines Hinweises des Salzlandkreises zu einem etwaigen Abwägungsmangel im Zusammenhang mit der nachrichtlichen Übernahme von Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten in den Bebauungsplan, hat sich die Stadt Schönebeck (Elbe) entschlossen, im Sinne der Rechtssicherheit, die am 17.04.2022 bekannt gemachte Satzung und deren Begründung um die genannten Inhalte redaktionell zu ergänzen. Der Bebauungsplan Nr. 77 "Rathauserweiterung Markt/Steinstraße" ist im Zusammenhang mit der nachrichtlichen Übernahme um die Risikogebiete wie vor betreffend ergänzt worden. Es erfolgt somit die Wiederholung der Bekanntmachung des Bebauungsplanes. Die Bekanntmachung vom 17.04.2022 wird hierdurch ersetzt.

Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat mit Beschluss vom 31.03.2022 den Satzungsbeschluss zum o.g. Bebauungsplan gefasst (Beschlussvorlage Nr. 0390/2022). Die zugehörige Begründung wurde gebilligt. Das Verfahren des Bebauungsplans wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB durchgeführt.

Der Bebauungsplan Nr. 77 „Rathauserweiterung Markt/Steinstraße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a (1) Satz 2 Nr.1 BauGB tritt am Tag dieser Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB in Kraft.

Das Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 77 „Rathauserweiterung Markt/Steinstraße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a (1) Satz 2 Nr.1 BauGB ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen zur Behebung der städtebaulichen Missstände zwischen dem Grundstück Markt 2 und der Steinstraße, bezüglich der Brachflächensituation sowie der Erschließungsdefizite, im Sinne der städtebaulichen Sanierungsziele des Sanierungsgebietes „Altstadt Schönebeck (Elbe)“.

Das Plangebiet ist auf dem nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt. (siehe rechte Spalte)

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten

montags         von 13:00 - 15:00 Uhr
dienstags       von 09:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
mittwochs      nach Vereinbarung
donnerstags  von 09:00 - 11:30
freitags           nach Vereinbarung

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Beachten Sie bitte, dass zur Eindämmung des Corona-Virus' (Pandemielage) für die Öffentlichkeit die Verwaltungsgebäude nur eingeschränkt zugängig sind. Die Bürger werden darauf hingewiesen, dass persönliches Vorsprechen nur mit vorheriger Terminvergabe möglich ist. Es empfiehlt sich daher, zur persönlichen Einsichtnahme in die Bekanntmachungsunterlagen eine vorherige Terminabstimmung durchzuführen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummern der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:

Telefon: +49 3928 710-420

Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung parallel in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse der Stadt Schönebeck (Elbe) : https://www.schoenebeck.de/de/bebauungsplan-nr-77.html und unter Stadtentwicklung > Bauen > Auslegung > Aktuelle Informationen und Auslegungen und auf der Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse: https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html eingesehen werden.

 

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schönebeck (Elbe), den 13.11.2022                                      Dienstsiegel

Knoblauch
Oberbürgermeister