Bebauungsplan Nr. 73 „Wohngebiet Sachsenlandstraße“
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Bebauungsplan Nr. 73 „Wohngebiet Sachsenlandstraße“ gem. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 73 „Wohngebiet Sachsenlandstraße“ wird hiermit gemäß § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) bekanntgemacht. Er wurde vom Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) am 16.05.2024 beschlossen (Beschlussvorlage Nr. 0640/2024).
Das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 73 „Wohngebiet Sachsenlandstraße“ wurde durch den Beschluss-Nr. 0697/2019 vom 21.03.2019 eingeleitet. Der Geltungsbereich ist auf der nachfolgenden Übersichtskarte auf der Grundlage des ALK/ALKIS-Daten vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen- Anhalt (LVermGeo) dargestellt:
Übersichtskarte auf Grundlage des amtlichen Topographischen Landeskartenwerkes DTK 10 im Rasterformat
Vervielfältigungserlaubnis: LVermGeo/A18-38912-2009-14
Abbildung 1: Lage des Geltungsbereiches (ohne Maßstab)
(Rechte Spalte)
Abbildung 2: Lage im Stadtgebiet (ohne Maßstab)
(Rechte Spalte)
Der Vorhabenträger hat nunmehr die im Geltungsbereich befindlichen Flächen veräußert. Der neue Eigentümer beabsichtigt die Grundstücke südlich der Sachsenlandstraße zum Zwecke des Wohnungsbaus zu entwickeln, dies jedoch in einem erweiterten Flächenumgriff.
Im Ergebnis dessen ist die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens nicht mehr möglich.
Der Aufstellungsbeschluss wird daher aufgehoben.
Die vorliegende Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Schönebeck (Elbe) eingestellt und kann unter der Internetadresse: http://www.schoenebeck-elbe.de à Stadtentwicklung à Bauen à Auslegung à Aktuelle Informationen und Auslegungen eingesehen werden. Hinweise, Anregungen bzw. Stellungnahmen und Anfragen können per E-Mail unter: stadtplanungsamt@schoenebeck-elbe.de abgegeben werden.
Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die erfassten Daten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht gegenüber den jeweils beteiligten Bürgern unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet.
Schönebeck (Elbe), den 15.11.2024
Knoblauch
Oberbürgermeister