Bebauungsplan der Nr. 70 "Erweiterung Betriebsgelände Thyssen-Krupp"
Satzungsbeschluss 2025
Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat mit Beschluss vom 20.02.2025 den Satzungsbeschluss zum o.g. Bebauungsplan gefasst (Beschlussvorlage Nr. 0105/2025). Die zugehörige Begründung wurde gebilligt. Der Bebauungsplan Nr. 70 „Erweiterung Betriebsgelände Thyssen-Krupp“ tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 70 „Erweiterung Betriebsgelände Thyssen-Krupp“ befindet sich südlich der Söker Straße zwischen Barbarastraße und der Bahnlinie Magdeburg-Halle/Saale in der Gemarkung Schönebeck, Flur 1 und betrifft die Flurstücke 206/2, 223/1, 223/2, 276/9, 10400, 10619, 10623, 10627, 10632, 10633, 10634, 10635, 10636, 10637 sowie 10638. Er ist auf der nachfolgenden Übersichtskarte auf der Grundlage des ALK/ALKIS S-Daten vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen- Anhalt (LVermGeo) dargestellt:
Abbildung 1: Lage im Stadtgebiet
Abbildung 2: Lage des Geltungsbereiches
Der Bebauungsplan ist aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieser stellt die gesamte Fläche im Geltungsbereich als gewerbliche Baufläche dar.
Das Planungsziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Produktionshalle, die Anlage von Fahr- und Bewegungsflächen sowie Parkplätzen am Standort Barbarastraße in Schönebeck (Elbe) im Sinne einer weiteren Aktivierung der westlichen Betriebsflächen.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten
- montags von 13:00 - 15:00 Uhr
- dienstags von 08:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
- mittwochs nach Vereinbarung
- donnerstags von 09:00 - 11:30
- freitags nach Vereinbarung
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es empfiehlt sich, zur persönlichen Einsichtnahme in die Bekanntmachungsunterlagen eine vorherige Terminabstimmung durchzuführen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummer der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:
Telefon: +49 3928 710-420
Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung parallel in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse der Stadt Schönebeck (Elbe): https://www.schoenebeck.de/de/auslegungen.html und auf der Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse: https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html eingesehen werden.
Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönebeck (Elbe), den 07.03.2025
Knoblauch
Oberbürgermeister