Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 55 "Schillerstraße"
Wiederholung der Bekanntmachung Satzungsbeschluss - 1. Änderung
Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat mit Beschluss vom 12.09.2024 den Satzungsbeschluss zum o.g. Bebauungsplan gefasst (Beschlussvorlage Nr. 0031/2024). Die zugehörige Begründung wurde gebilligt. Mit Bekanntmachung am 27.09.2024 im Amtsblatt Nr. 32 der Stadt Schönebeck (Elbe) ist der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 55 „Schillerstraße“, 1. Änderung in Kraft getreten.
Aufgrund eines Hinweises des Salzlandkreises zu einem etwaigen Abwägungsmangel bezüglich der Zuordnung der festzusetzenden Verkaufsfläche, hat sich die Stadt Schönebeck (Elbe) entschieden, im Sinne der Rechtssicherheit, die Begründung in der am 27.09.2024 bekannt gemachten Satzung um den genannten Inhalt zu ergänzen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Schillerstraße“, 1. Änderung ist um den Hinweis, dass die festgesetzte Verkaufsfläche auch fernerhin für das Sonstige Sondergebiet SO Handel gemäß Ursprungsbebauungsplan insgesamt gilt, redaktionell ergänzt worden. Es erfolgt hiermit die Wiederholung der Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB für den Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes. Die Bekanntmachung vom 27.09.2024 wird hierdurch ersetzt.
Der Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB Nr. 55 „Schillerstraße“, 1. Änderung tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Lage des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 55 ist auf den nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitten ersichtlich.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan der Innenentwicklung, 1. Änderung in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten
- montags von 13:00 - 15:00 Uhr
- dienstags von 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
- mittwochs nach Vereinbarung
- donnerstags von 09:00 - 11:30 Uhr
- freitags nach Vereinbarung
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es empfiehlt sich, zur persönlichen Einsichtnahme in die Bekanntmachungsunterlagen eine vorherige Terminabstimmung durchzuführen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummer der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:
Telefon: +49 3928 710-420
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 55 "Schillerstraße" wird ab dem Tag dieser Bekanntmachung auch in das Internet eingestellt und kann unter der Internetadresse https://www.schoenebeck.de/de/stadtleben.html > Stadtentwicklung> Bauleitplanung > Bebauungspläne eingesehen werden.
Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schönebeck (Elbe), den 22.08.2025
Knoblauch
Oberbürgermeister




