Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 55 "Schillerstraße"

Satzungsbeschluss - 1. Änderung

Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 55 „Schillerstraße“, 1. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a (1) Satz 2 Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB). Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat mit Beschluss vom 12.09.2024 den Satzungsbeschluss zum o.g. Bebauungsplan gefasst (Beschlussvorlage Nr. 0031/2024). Die zugehörige Begründung wurde gebilligt. Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes erfolgte gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren. Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 BauGB wird von einer frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB, von der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie vom Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Der Bebauungsplan Nr. 55 „Schillerstraße“, 1. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a (1) Satz 2 Nr.1 BauGB tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Das Planungsziel des Bebauungsplanes ist die nachhaltige Sicherung des Nahversorgungsstandortes innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches „Innenstadt“, der langfristigen Sicherung der Markt- und Wettbewerbsfähigkeit und die Aufwertung der Versorgungsqualität. Dazu beabsichtigt der Eigentümer für den etablierten Lebensmittelvollsortimenter REWE eine bauliche Erweiterung und Erhöhung der Verkaufsfläche des bestehenden Betriebes an der Schillerstraße in Schönebeck (Elbe).

Die Lage des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 55 ist auf dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten

  • montags         von 13:00 - 15:00 Uhr
  • dienstags       von 08:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
  • mittwochs      nach Vereinbarung
  • donnerstags  von 09:00 - 11:30
  • freitags           nach Vereinbarung

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es empfiehlt sich, zur persönlichen Einsichtnahme in die Bekanntmachungsunterlagen eine vorherige Terminabstimmung durchzuführen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummer der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:

Telefon: +49 3928 710-420

Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung parallel in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse der Stadt Schönebeck (Elbe) : https://www.schoenebeck.de/de/auslegungen.html und auf der Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse: https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html eingesehen werden.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

1.       eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schönebeck (Elbe), den 27.09.2024                                      Dienstsiegel

Knoblauch
Oberbürgermeister