Bebauungsplan Nr. 53 „Am Stadtfeld“, 2. Änderung

Aufstellungsbeschluss 2024

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 53 „Am Stadtfeld“, 2. Änderung. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 53 „Am Stadtfeld“, 2. Änderung wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekanntgemacht. Er wurde vom Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) am 12.09.2024 in seiner 2. Sitzung beschlossen (Beschlussvorlage Nr. 0039/2024).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 53 „Am Stadtfeld“, 2. Änderung kann der nachfolgenden Übersichtskarte entnommen werden.

Abbildung 1: Lage des Geltungsbereiches

(Rechte Spalte)

Mit der Überplanung des Standortes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer zentralen Feuerwache für den Zusammenschluss der Stadtteilfeuerwehren Bad Salzelmen, Schönebeck und Felgeleben geschaffen sowie die verkehrliche und medientechnische Erschließung abgesichert werden. Mit der Errichtung eines zentralen Feuerwehrstandortes würde es in dem Geltungsbereich zu einer vom Festsetzungsgegenstand abweichenden Bebauung kommen. Darüber hinaus widerspricht das Vorhaben dem in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 53 festgehaltenen Städtebaulichen Zielkonzept. Das städtebauliche Ziel ist die Festsetzung als Sondergebiet Feuerwehr.

Die Öffentlichkeit kann sich ab dem Tag der Bekanntmachung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe) auf Vereinbarung während der allgemeinen Sprechzeiten der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) erkundigen und auf der Homepage der Stadt Schönebeck (Elbe) unter der Adresse http://www.schoenebeck-elbe.de à Bauen & Wohnen à Bauleitplanung den Planungsstand einsehen. Hinweise können erörtert und Anregungen/Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt abgegeben werden.

Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die erfassten Daten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht gegenüber den jeweils beteiligten Bürgern unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet.

Schönebeck (Elbe), den 15.11.2024

Knoblauch
Oberbürgermeister