Bebauungsplan Nr. 53 "Am Stadtfeld" - 1. Änderung

Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.11.2017 die 1. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 53 "Am Stadtfeld", bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen (Beschlussvorlage 0480/2017). Die dem Bebauungsplan der Innenentwicklung beigefügte Begründung wurde gebilligt. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Auf der nachfolgenden Darstellung ist die Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 53 "Am Stadtfeld" ersichtlich.

Der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 53 "Am Stadtfeld" in der Fassung der 1. Änderung, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung kann von jedermann ab sofort im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen die Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 53 "Am Stadtfeld" in der Fassung der 1. Änderung tritt mit dem Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Schönebeck (Elbe), den 17.12.2017
Knoblauch
Oberbürgermeister

Die vorgenannten Planunterlagen stellen wir Ihnen als PDF unten in den Anlagen zu dieser Seite zum Download bereit. Den Reader finden Sie hier, Adobe® Acrobat Reader (externer Link) für die PDF-Files.

Anlagen B-Plan 53, 1. Änderung:

Datei Beschreibung Dateigröße
1. Änderung Begründung
0.30 MB
1. Änderung Nutzungsbeispiel
1.08 MB
1. Änderung Planzeichnung
3.19 MB
Amtsblatt Nr.18 vom 13.04.14
0.66 MB
Amtsblatt Nr. 54 vom 17.12.2017
0.12 MB
Begründung
2.09 MB
Biotop und Nutzungstypen
0.73 MB
Nutzungsbeispiel
2.31 MB
Planzeichnung
1.18 MB