Bebauungsplan Nr. 25 „Schnittstelle Altstadt Süd-West“, 1. Änderung

Satzungsbeschluss 2025

Der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) hat mit Beschluss vom 20.02.2025 den Satzungsbeschluss zum o.g. Bebauungsplan gefasst (Beschluss-Nummer 0102/2025). Die Unterlagen bestehen aus der Planzeichnung, der zugehörigen Begründung mit dem Umweltbericht, der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, dem Artenschutzfachbeitrag und weiteren Gutachten und Konzepten.

Der Bebauungsplan Nr. 25 „Schnittstelle Altstadt Süd-West“, 1. Änderung tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Planungsziel des Verfahrens ist Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Multifunktionshalle, einer Schwimmhalle, eines Festplatzes, sowie von Parkplatzflächen, neuen Bushaltepunkten und parkartig gestalteten Grünflächen in der Stadt Schönebeck (Elbe). Es soll eine gesamtheitliche Überplanung im Sinne der städtebaulichen Zielstellungen der Stadt Schönebeck (Elbe) in Bezug auf weitere öffentliche Nutzungen ermöglicht werden. Die notwendige 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schönebeck (Elbe) wurde im Parallelverfahren durchgeführt.

Die Lage des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Schnittstelle Altstadt Süd-West“ ist auf den nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitten ersichtlich.

Abbildung 1: Lage im Stadtgebiet (Rechte Spalte)                                                                             

Abbildung 2: Lage des Geltungsbereiches (Rechte Spalte)  

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung, die dazugehörigen Unterlagen sowie die Zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten

  • montags         von 13:00 - 15:00 Uhr
  • dienstags       von 08:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
  • mittwochs      nach Vereinbarung
  • donnerstags  von 09:00 - 11:30
  • freitags           nach Vereinbarung

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es empfiehlt sich, zur persönlichen Einsichtnahme in die Bekanntmachungsunterlagen eine vorherige Terminabstimmung durchzuführen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummer der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:

Telefon: +49 3928 710-420

Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung auch in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse https://www.schoenebeck.de/de/bebauungsplan-nr-25.html eingesehen werden.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

1.       eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schönebeck (Elbe), den 01.08.2025

Knoblauch
Oberbürgermeister