Rückwirkende Inkraftsetzung der Änderungen B-Plan 22
Bebauungsplanes Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister Scholl Straße“
Rückwirkende Inkraftsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister Scholl Straße“ nach § 214 Abs. 4 BauGB.
Vorbemerkung
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 wurde am 13.09.2001 durch den Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen.
Die ortsübliche Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 im „Rundblick Schönebeck“ erfolgte zuvor am 25.09.2001. Die Ausfertigung durch den zuständigen Oberbürgermeister erfolgte erst nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 27.09.2001 (formeller Fehler).
Die vorhergehende Ausfertigung der Satzung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans und folgt dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sowie § 9 Abs. 1 S. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ist der formelle Fehler rückwirkend durch erneute Bekanntmachung zu heilen.
Bekanntmachung
Die Stadt hat geprüft, dass keine grundlegende Änderung der Sach- und Rechtslage der Abwägung und Satzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister-Scholl-Straße“ vom 13.09.2001 vorliegt. Nach heutiger Rechtslage steht dem Bebauungsplan nichts entgegen.
Gemäß § 214 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB wird hiermit durch die Stadt Schönebeck (Elbe) die ausgefertigte Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister Scholl Straße“ erneut ortsüblich bekanntgemacht.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 rückwirkend zum 02.10.2001 in Kraft gesetzt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde am 27.09.2001 ausgefertigt.
Maßgebend ist die jeweilige beschlossene Planfassung des Bebauungsplans einschließlich Begründung für die:
1. Änderung vom Juli 2001.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten
- montags von 13:00 - 15:00 Uhr
- dienstags von 09:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
- mittwochs nach Vereinbarung
- donnerstags von 09:00 - 11:30
- freitags nach Vereinbarung
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummern der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:
Telefon: +49 3928 710-420
Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung parallel in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse der Stadt Schönebeck (Elbe) : https://www.schoenebeck.de> Stadtentwicklung > Bauen > Auslegung > Aktuelle Informationen und Auslegungen eingesehen werden.
Hinweis
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1,2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB, über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass durch die rückwirkende Bekanntmachung der Fristablauf gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erneut in Gang gesetzt wird, wenn „die neuerliche Bekanntmachung des unveränderten Bebauungsplans lediglich einen etwaigen Ausfertigungsmangel heilen soll“.
Für die Frist der Geltendmachung von Verfahrens-, Form- und Abwägungsfehlern wird die Rügemöglichkeit nach § 215 Abs. 1 BauGB, erneut in Gang gesetzt, insofern sich die Rüge nicht auf bisherige, im ergänzenden Verfahren nicht zu wiederholende Verfahrensschritte, die bereits verfristet sind, bezieht.
Stadt Schönebeck (Elbe), den 18.03.2025
Bert Knoblauch
Oberbürgermeister
Rückwirkende Inkraftsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister Scholl Straße“ nach § 214 Abs. 4 BauGB.
Vorbemerkung
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 wurde am 06.12.2001 durch den Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 im „Rundblick Schönebeck“ erfolgte am 17.09.2002. Die Ausfertigung durch den zuständigen Oberbürgermeister erfolgte nicht vor, sondern zeitgleich mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 19.09.2002 (formeller Fehler).
Die vorhergehende Ausfertigung der Satzung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans und folgt dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sowie § 9 Abs. 1 S. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ist der formelle Fehler rückwirkend durch erneute Bekanntmachung zu heilen.
Bekanntmachung
Die Stadt hat geprüft, dass es keine grundlegende Änderung der Sach- und Rechtslage der Abwägung und Satzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 vom 06.12.2001 vorliegt. Nach heutiger Rechtslage steht dem Bebauungsplan nichts entgegen.
Gemäß § 214 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB wird hiermit durch die Stadt Schönebeck (Elbe) die ausgefertigte Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister Scholl Straße“ erneut ortsüblich bekanntgemacht.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 rückwirkend zum 24.09.2002 in Kraft gesetzt.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes wurden am 19.09.2002 ausgefertigt.
Maßgebend ist die beschlossene Planfassung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 einschließlich Begründung vom September 2001.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten
- montags von 13:00 - 15:00 Uhr
- dienstags von 09:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
- mittwochs nach Vereinbarung
- donnerstags von 09:00 - 11:30
- freitags nach Vereinbarung
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummern der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:
Telefon: +49 3928 710-420
Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung parallel in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse der Stadt Schönebeck (Elbe) : https://www.schoenebeck.de > Stadtentwicklung > Bauen > Auslegung > Aktuelle Informationen und Auslegungen eingesehen werden.
Hinweis
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1,2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB, über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass durch die rückwirkende Bekanntmachung der Fristablauf gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erneut in Gang gesetzt wird, wenn „die neuerliche Bekanntmachung des unveränderten Bebauungsplans lediglich einen etwaigen Ausfertigungsmangel heilen soll“.
Für die Frist der Geltendmachung von Verfahrens-, Form- und Abwägungsfehlern wird die Rügemöglichkeit nach § 215 Abs. 1 BauGB, erneut in Gang gesetzt, insofern sich die Rüge nicht auf bisherige, im ergänzenden Verfahren nicht zu wiederholende Verfahrensschritte, die bereits verfristet sind, bezieht.
Stadt Schönebeck (Elbe), den 18.03.2025
Bert Knoblauch
Oberbürgermeister
Rückwirkende Inkraftsetzung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister Scholl Straße“ nach § 214 Abs. 4 BauGB.
Vorbemerkung
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 wurde am 25.09.2003 durch den Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen.
Die ortsübliche Bekanntmachung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 im „Rundblick Schönebeck“ erfolgte am 25.11.2003. Die Ausfertigung durch den zuständigen Oberbürgermeister erfolgte erst nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 02.12.2003 (formeller Fehler).
Die vorhergehende Ausfertigung der Satzung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans und folgt dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sowie § 9 Abs. 1 S. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ist der formelle Fehler rückwirkend durch erneute Bekanntmachung zu heilen.
Bekanntmachung
Die Stadt hat geprüft, dass keine grundlegende Änderung der Sach- und Rechtslage der Abwägung und Satzung der 3. Änderung des Bebauungsplanes vom 25.09.2003 vorliegt. Nach heutiger Rechtslage steht dem Bebauungsplan nichts entgegen.
Gemäß § 214 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB wird hiermit durch die Stadt Schönebeck (Elbe) die genehmigte und ausgefertigte Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister Scholl Straße“ erneut ortsüblich bekanntgemacht.
Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 wird rückwirkend zum 09.12.2003 in Kraft gesetzt.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes wurde am 02.12.2003 ausgefertigt.
Maßgebend ist die beschlossene Planfassung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 einschließlich Begründung vom Juli 2003.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten
- montags von 13:00 - 15:00 Uhr
- dienstags von 09:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
- mittwochs nach Vereinbarung
- donnerstags von 09:00 - 11:30
- freitags nach Vereinbarung
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummern der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:
Telefon: +49 3928 710-420
Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung parallel in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse der Stadt Schönebeck (Elbe) : https://www.schoenebeck.de > Stadtentwicklung > Bauen > Auslegung > Aktuelle Informationen und Auslegungen eingesehen werden.
Hinweis
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1,2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB, über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass durch die rückwirkende Bekanntmachung der Fristablauf gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erneut in Gang gesetzt wird, wenn „die neuerliche Bekanntmachung des unveränderten Bebauungsplans lediglich einen etwaigen Ausfertigungsmangel heilen soll“.
Für die Frist der Geltendmachung von Verfahrens-, Form- und Abwägungsfehlern wird die Rügemöglichkeit nach § 215 Abs. 1 BauGB, erneut in Gang gesetzt, insofern sich die Rüge nicht auf bisherige, im ergänzenden Verfahren nicht zu wiederholende Verfahrensschritte, die bereits verfristet sind, bezieht.
Stadt Schönebeck (Elbe), den 18.03.2025
Bert Knoblauch
Oberbürgermeister
Rückwirkende Inkraftsetzung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister Scholl Straße“ nach § 214 Abs. 4 BauGB.
Vorbemerkung
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 wurde am 09.09.2004 durch den Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 im „Rundblick Schönebeck“ erfolgte am 19.09.2004. Die Ausfertigung durch den zuständigen Oberbürgermeister erfolgte erst nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 07.10.2004 (formeller Fehler).
Die vorhergehende Ausfertigung der Satzung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans und folgt dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sowie § 9 Abs. 1 S. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ist der formelle Fehler rückwirkend durch erneute Bekanntmachung zu heilen.
Bekanntmachung
Die Stadt hat geprüft, dass keine grundlegende Änderung der Sach- und Rechtslage der Abwägung und Satzung der 5. Änderung des Bebauungsplanes vom 09.09.2004 vorliegt. Nach heutiger Rechtslage steht dem Bebauungsplan nichts entgegen.
Gemäß § 214 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB wird hiermit durch die Stadt Schönebeck (Elbe) die genehmigte und ausgefertigte Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister Scholl Straße“ erneut ortsüblich bekanntgemacht.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 rückwirkend zum 10.10.2004 in Kraft gesetzt.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes wurde am 07.10.2004 ausgefertigt.
Maßgebend ist die beschlossene Planfassung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 einschließlich Begründung vom Juli 2004.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten
- montags von 13:00 - 15:00 Uhr
- dienstags von 09:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
- mittwochs nach Vereinbarung
- donnerstags von 09:00 - 11:30
- freitags nach Vereinbarung
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummern der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:
Telefon: +49 3928 710-420
Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung parallel in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse der Stadt Schönebeck (Elbe) : https://www.schoenebeck.de > Stadtentwicklung > Bauen > Auslegung > Aktuelle Informationen und Auslegungen eingesehen werden.
Hinweis
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1,2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB, über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass durch die rückwirkende Bekanntmachung der Fristablauf gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erneut in Gang gesetzt wird, wenn „die neuerliche Bekanntmachung des unveränderten Bebauungsplans lediglich einen etwaigen Ausfertigungsmangel heilen soll“.
Für die Frist der Geltendmachung von Verfahrens-, Form- und Abwägungsfehlern wird die Rügemöglichkeit nach § 215 Abs. 1 BauGB, erneut in Gang gesetzt, insofern sich die Rüge nicht auf bisherige, im ergänzenden Verfahren nicht zu wiederholende Verfahrensschritte, die bereits verfristet sind, bezieht.
Stadt Schönebeck (Elbe), den 18.03.2025
Bert Knoblauch
Oberbürgermeister
Rückwirkende Inkraftsetzung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister Scholl Straße“ nach § 214 Abs. 4 BauGB.
Vorbemerkung
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 wurde am 26.08.2010 durch den Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 erfolgte am 05.09.2010. Die Ausfertigung durch den zuständigen Oberbürgermeister erfolgte erst nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 07.09.2010 (formeller Fehler).
Die vorhergehende Ausfertigung der Satzung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans und folgt dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sowie § 9 Abs. 1 S. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ist der formelle Fehler rückwirkend durch erneute Bekanntmachung zu heilen.
Bekanntmachung
Die Stadt hat geprüft, dass keine grundlegende Änderung der Sach- und Rechtslage der Abwägung und Satzung der 6. Änderung des Bebauungsplanes vom 26.08.2010 vorliegt. Nach heutiger Rechtslage steht dem Bebauungsplan nichts entgegen.
Gemäß § 214 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB wird hiermit durch die Stadt Schönebeck (Elbe) die genehmigte und ausgefertigte Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister Scholl Straße“ erneut ortsüblich bekanntgemacht.
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 rückwirkend zum 12.09.2010 in Kraft gesetzt.
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes wurde am 07.09.2010 ausgefertigt.
Maßgebend ist die beschlossene Planfassung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 einschließlich Begründung vom Juli 2010.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten
- montags von 13:00 - 15:00 Uhr
- dienstags von 09:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
- mittwochs nach Vereinbarung
- donnerstags von 09:00 - 11:30
- freitags nach Vereinbarung
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummern der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:
Telefon: +49 3928 710-420
Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung parallel in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse der Stadt Schönebeck (Elbe) : https://www.schoenebeck.de > Stadtentwicklung > Bauen > Auslegung > Aktuelle Informationen und Auslegungen eingesehen werden.
Hinweis
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1,2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB, über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass durch die rückwirkende Bekanntmachung der Fristablauf gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erneut in Gang gesetzt wird, wenn „die neuerliche Bekanntmachung des unveränderten Bebauungsplans lediglich einen etwaigen Ausfertigungsmangel heilen soll“.
Für die Frist der Geltendmachung von Verfahrens-, Form- und Abwägungsfehlern wird die Rügemöglichkeit nach § 215 Abs. 1 BauGB, erneut in Gang gesetzt, insofern sich die Rüge nicht auf bisherige, im ergänzenden Verfahren nicht zu wiederholende Verfahrensschritte, die bereits verfristet sind, bezieht.
Stadt Schönebeck (Elbe), den 18.03.2025
Bert Knoblauch
Oberbürgermeister
Rückwirkende Inkraftsetzung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister Scholl Straße“ nach § 214 Abs. 4 BauGB.
Vorbemerkung
Die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 wurde am 05.07.2012 durch den Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 im „Amtsblatt der Stadt Schönebeck (Elbe) Nr. 33“ erfolgte am 22.07.2012. Die Ausfertigung durch den zuständigen Oberbürgermeister erfolgte erst nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 24.07.2012 (formeller Fehler).
Die vorhergehende Ausfertigung der Satzung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans und folgt dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sowie § 9 Abs. 1 S. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ist der formelle Fehler rückwirkend durch erneute Bekanntmachung zu heilen.
Bekanntmachung
Die Stadt hat geprüft, dass keine grundlegende Änderung der Sach- und Rechtslage der Abwägung und Satzung der 7. Änderung des Bebauungsplanes vom 05.07.2012 vorliegt. Nach heutiger Rechtslage steht dem Bebauungsplan nichts entgegen.
Gemäß § 214 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 3 BauGB wird hiermit durch die Stadt Schönebeck (Elbe) die genehmigte und ausgefertigte Satzung über die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister Scholl Straße“ erneut ortsüblich bekanntgemacht.
Die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 rückwirkend zum 29.07.2012 in Kraft gesetzt.
Die 7. Änderung des Bebauungsplanes wurde am 24.07.2012 ausgefertigt.
Maßgebend ist die beschlossene Planfassung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 einschließlich Begründung vom Juli 2012.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die Begründung im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Breiteweg 12, 39218 Schönebeck (Elbe) während der Dienstzeiten
- montags von 13:00 - 15:00 Uhr
- dienstags von 09:00 - 11:30 und 13:00 - 18:00 Uhr
- mittwochs nach Vereinbarung
- donnerstags von 09:00 - 11:30
- freitags nach Vereinbarung
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte folgende Telefonnummern der Stadt Schönebeck (Elbe), Amt für Stadtplanung und Bauwesen:
Telefon: +49 3928 710-420
Die vorgenannten Unterlagen werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung parallel in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse der Stadt Schönebeck (Elbe) : https://www.schoenebeck.de > Stadtentwicklung > Bauen > Auslegung > Aktuelle Informationen und Auslegungen eingesehen werden.
Hinweis
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1,2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB, über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass durch die rückwirkende Bekanntmachung der Fristablauf gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erneut in Gang gesetzt wird, wenn „die neuerliche Bekanntmachung des unveränderten Bebauungsplans lediglich einen etwaigen Ausfertigungsmangel heilen soll“.
Für die Frist der Geltendmachung von Verfahrens-, Form- und Abwägungsfehlern wird die Rügemöglichkeit nach § 215 Abs. 1 BauGB, erneut in Gang gesetzt, insofern sich die Rüge nicht auf bisherige, im ergänzenden Verfahren nicht zu wiederholende Verfahrensschritte, die bereits verfristet sind, bezieht.
Stadt Schönebeck (Elbe), den 18.03.2025
Bert Knoblauch
Oberbürgermeister