Corona-Virus (38): Allgemeinverfügung des Landes zur Ausgangsbeschränkung - siehe auch Anlage

Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2020. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration erlässt folgende Allgemeinverfügung...(weiterlesen)

Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.


 Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten.


Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.


Weitere Einschränkungen (siehe unten PDF) >>

Hinweise der Zweiten Verordung vom Stand 25.3.2020 >>


Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Triftige Gründe sind insbesondere (gekürzt): / Wofür darf ich das Haus noch verlassen?

Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
notwendige Lieferverkehre und Umzüge,
die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
(z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut- und Blutplasmaspenden)
Besuche bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist
(z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)
Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs
(z. B. Lebensmittel, Reparaturdienstleistungen)
Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern und eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen
Beerdigungen im engsten Familienkreis
Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung(z. B. Terrasse (Abstand), Schrebergarten, Garten)
Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen
Wahrnehmung dringender Rechtsangelegenheiten
Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren


Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört?

Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen
wie etwa der Besuch von Frisören und Barbieren
Massagepraxen
Kosmetik-, Nagel-, Piercing- und Tattoostudios und ähnliche Betriebe


Gaststätten?

Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist auch die Lieferung im Zimmerservice zulässig.
Ausgenommen sind:

Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf.
Hierbei ist sicherzustellen, dass

ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und
im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufszentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.


Ladenöffnung?

Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art.


Von der Schließungsverfügung ausgenommen / Welche Geschäfte haben noch geöffnet?

Lebensmittelhandel
Getränkemärkte
Banken und Sparkassen
Apotheken
Drogerien
Sanitätshäuser
Optiker
Hörgeräteakustiker
Filialen der Deutschen Post AG
Paketstellen von Logistikunternehmen
Tierbedarf
Fahrradläden
Bau- und Gartenmärkte
Großhandel
Tankstellen
Kfz-Teileverkaufsstellen
Buchhandel
Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
Wochenmärkte
Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe
Reinigungen
Waschsalons
Online-Handel
Abhol- und Lieferdienste
Weitere Informationen finden Sie in der Allgemeinverfügung und in der Begründung. >>

Internetseite (Externer LINK)


Kontrolle?

Sicherheitsbehörden und die Polizei kontrollieren die Einhaltung der Allgemeinverfügung
Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden


Inkrafttreten?

Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020, 00.00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 05. April 2020 außer Kraft
Ausgangsbeschränkungen enden am 05. April 2020, 24 Uhr

Siehe auch:

Dürfen Hotels noch öffnen? (Aktueller Hinweis >>)

Was ist mit Kultur- und Freizeiteinrichtungen?

Clubs, Diskotheken und Musikclubs müssen schließen.
Messen und Ausstellungen müssen schließen Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste müssen schließen
Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen schließen

Das gleiche gilt für:

  1. Theater (einschließlich Musiktheater),
    2. Filmtheater (Kinos),
    3. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
    4. Museen und Gedenkstätten,
    5. Ausstellungshäuser,
    6. Angebote in Soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
    7. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
    8. öffentliche Bibliotheken,
    9. Planetarien,
    10. Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten und ähnliche Freizeitangebote,
    11. Spielplätze, Freizeitparks,
    12. Angebote in Literaturhäusern,
    13. Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sog. Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder,
    14. Saunas und Dampfbäder,
    15. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport auch durch Personal-Trainer und Yoga-Kurse Indoor-Spielplätze, Kegel- und Bowlingbahnen, Billiardhallen
    16. Seniorentreffpunkte,
    17. Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt,
    18. Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen bzw. vergleichbarer Einrichtungen (z.B. Volkshochschulen, Fahrschulen sowohl für die Theoriekurse als auch praktischen Fahrschulunterricht, Nachhilfeanbieter, private Sprachkurse, Fortbildungsmaßnahmen zur Erlangung von Fachkunde und Sachkundelehrgänge, Musikschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten und von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger). Digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiter nutzbar.
    19. Bordelle, Wohnungsprostitution und Prostitutionsveranstaltungen sowie Nachtlokale, Stripteaselokale und Sexkinos.

Weitere Informationen zur aktuellen Situation.