Corona-Virus (278): 10. Eindämmungsverordnung des Landes

Unter anderem Terminshopping im Einzelhandel möglich

Mit der 10. Corona-​Eindämmungsverordnung setzt die Landesregierung die Verabredungen um, welche die Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder unter der Voraussetzung einer Inzidenz von 50 bis 100 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner getroffen hatte. Perspektivisch soll es demnach für die nächsten Wochen bei einem stabilen Infektionsgeschehen einen Vierklang geben aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen. Die Verordnung gilt bis zum 28. März.

Im Einzelhandel in Sachsen-​Anhalt ist ab Montag, 8. März, Terminshopping möglich. Kunden können per Telefon oder im Internet Termine in den Läden buchen. Pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche ist ein Kunde zugelassen. Wenn sich ausschließlich Kunden, die nur einem Hausstand angehören, in einem Ladengeschäft aufhalten, ist die Größe des Ladengeschäftes nicht ausschlaggebend. Dies wird insbesondere für kleinere Einzelhandelsgeschäfte relevant sein. Das heißt zum Beispiel, dass sich in einem Laden von 80 Quadratmetern entweder zwei einzelne Kunden oder Kunden, die ausschließlich einem Hausstand angehören, aufhalten dürfen.

Die Verordnung lockert auch die bisherigen Kontaktbeschränkungen. Treffen eines Hausstandes mit einem weiteren Hausstand sind möglich, wenn der weitere Hausstand nicht mehr als fünf Personen umfasst. Auch im Kulturbereich folgen in diesem Schritt Öffnungen. Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Archive und Bibliotheken können nach entsprechender Terminbuchung besucht werden. Nach Friseur-​ und Fußpflegesalons können jetzt auch Kosmetik-​ und Nagelstudios sowie andere Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wieder öffnen. Gaststätten und Hotels bleiben weiter geschlossen.

Mehr Möglichkeiten gibt es für den organisierten Sport im Freien. Hier ist im Erwachsenenbereich Training mit maximal fünf Personen möglich, im Kinder-​ und Jugendbereich können sogar Gruppen von bis zu 20 Personen trainieren. Auch Rehasport kann in Gruppen von maximal fünf Teilnehmern wieder stattfinden. Die maximalen Teilnehmerzahlen schließen die betreuende Person mit ein.

Die Regelungen gelten für das gesamte Bundesland, unabhängig vom Infektionsgeschehen in den einzelnen Landkreisen. Die Landkreise und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern sind verpflichtet, die Kontakte weiter einzuschränken.

Eine Testpflicht für Kundinnen und Kunden ist in der 10. Eindämmungsverordnung noch nicht vorgesehen, da die neue Coronavirus-​Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit voraussichtlich erst am 8. März 2021 in Kraft treten wird. Die gesamte Verordnung in Lesform finden Sie hier.