Betreuungskosten für Kinder werden verrechnet

Nach Erlass des Landes Sachsen-Anhalt

Das Land Sachsen-Anhalt erstattet die Beitragsausfälle im Januar 2021 wegen nicht erhobener Beiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kinderförderungsgesetz. Gleichzeitig wird regelt, dass den Gemeinden und Verbandsgemeinden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Einnahmeverluste erstattet werden, die sie dadurch erlitten haben, dass sie auf Grund der vom Land getroffenen Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt von Eltern, deren Kinder im Monat Januar 2021 nicht in einer Einrichtung oder Tagespflegestelle betreut wurden, keine Beiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kinderförderungsgesetz erhoben haben. Es ist den Gemeinden überlassen, wie sie die Beiträge für die Notbetreuung festsetzen und berechnen. (Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 12. Januar 2021)

Aus diesem Grund hat sich die Stadt Schönebeck (Elbe) entschieden, wie folgt zu verfahren: Die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Schönebeck (Elbe) sind aufgrund der Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorerst bis 14. Februar 2021 geschlossen. Lediglich eine Notbetreuung wird abgesichert. Dafür wird der Kostenbeitrag für den vollen Monat erhoben, auch wenn das Kind nur tageweise betreut wird.  

Die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung und die Zahlungen für die Monate Januar/Februar 2021 werden einzelfallbezogen durch die Stadtverwaltung im Monat März 2021 geprüft. Das betrifft die Eltern, die keine Notbetreuung in Anspruch nehmen konnten. Der Einzug der Kostenbeiträge per Lastschrift zum 5. Februar 2021 wird seitens der Stadt Schönebeck (Elbe)  nicht erfolgen.

Ist es zu Überzahlungen gekommen, werden diese mit den nächsten Kostenbeiträgen verrechnet. Ergeben sich aus der Überprüfung offene Posten gegenüber der Stadt, kommt die Verwaltung den Eltern mit veränderten Fälligkeiten entgegen.