Sprengstoffgesetz: Feuerwerke nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt

14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk zu erfolgen; befindet sich der Feuerwerksstandort in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, erhöht sich vorgenannte Frist wegen erforderlicher Beteiligung weiterer Behörden auf 4 Wochen. Da die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Schönebeck (Elbe) in § 5 Abs. 1 Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beinträchtigungen der Gesundheit einschließlich Erholung festlegt, werden ausschließlich Feuerwerke genehmigt, die vor Beginn dieser Ruhezeiten zu zünden und damit spätestens um 22.00 Uhr beendet sind. Ausnahmen davon werden nur bei öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise dem Schönebecker Solecup oder dem Lichterfest im Kurpark erteilt. Nicht angezeigtes bzw. unerlaubtes Abbrennen von Pyrotechnik stellt einen Verstoß gegen die Regelungen des § 46 der 1. SprengV und damit eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Weitere Informationen erhalten Sie hierzu im Sicherheits-und Ordnungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe), Grabenstraße 9, 39218 Schönebeck (Elbe). Telefonische Rückfragen sind unter der Rufnummer: (03298) 710-303 möglich.