Salzlandkreis: Allgemeinverfügung zur Aufstallungsanordnung 2014

- in geschlossenen Ställen oder - unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), aufzustellen.

2. Geflügelhalter, die ihrer Meldepflicht gegenüber dem Salzlandkreis, Fachdienst Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz  bislang nicht nachgekommen sind, werden aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen.

3. In begründeten Fällen kann der Tierhalter einen Antrag auf Ausnahme von der Aufstallungspflicht gemäß Nr. 1 dieser Verfügung beim Salzlandkreis. Fachdienst Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz stellen.

4. Die sofortige Vollziehung meiner Anordnungen zu Nr. 1 und 2 wird hiermit im besonderen öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit der auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft, Gleichzeitig wird die Allgemeinverfügung bezüglich der Ausnahmegenehmigung von der AufstaIlungspflicht vom 10.12.2007 außer Kraft gesetzt.

Allgemeinverfügung zur Aufstallungsanordnung (PDF; 876 KB)