EU-Lärmkartierung der Stadt Schönebeck (Elbe)
Die Stadt Schönebeck hat gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, die im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) § 47 Abs. a-f und der 34. BImSchV in deutsches Recht umgesetzt wurde, den Straßenverkehrslärm für bestimmte Straßenabschnitte berechnen lassen. Die Umgebungslärmrichtlinie schreibt vor, dass die Geräuschbelastung in Ballungsräumen, an Hauptverkehrsstraßen, an Haupteisenbahnstrecken sowie in der Umgebung von Großflughäfen in Lärmkarten zu dokumentieren ist. Die Untersuchung des Umgebungslärms erfolgt in 2 Phasen. Zurzeit befindet sich die Umgebungslärmrichtlinie in der 2. Phase. Das bedeutet für Hauptverkehrsstraßen, dass Straßen ab 3 Millionen Kfz/Jahr zu kartieren sind (also mindestens 8200 Kfz pro Tag). Grundlage dafür sind ausschließlich die Verkehrszählungen der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt aus dem Jahre 2010. Aufgrund dieser Zahlen war für die Stadt Schönebeck der Nordteil der L51 vom Kreisverkehr am Stremsgraben bis zum Ortsausgang Richtung Magdeburg sowie ein Abschnitt der L65 vom Ruth-Lübschütz-Platz bis zum Kreisverkehr (L65-B246a) kartierungspflichtig. In die Lärmausbreitungsberechnung gehen neben der Anzahl von PKW und LKW, die Geschwindigkeit, die Straßenoberfläche und die Topografie der Straße ein.
Mit der Berechnung wurde ein Schönebecker Ingenieurbüro beauftragt.
Ergebnis der Berechnungen sind einerseits farbige Lärmkarten aus denen ersichtlich ist, inwieweit Gebäude im Untersuchungsgebiet bestimmten Werten des Verkehrslärms ausgesetzt sind. Weiterhin wurde im akustischen Modell für die betroffenen Häuser die Zahl der Einwohner eingeben. Daraus konnte dann errechnet werden, wie viele Menschen Lärm eines bestimmten Pegelbereichs im untersuchten Straßenabschnitt ausgesetzt sind.
Das Gutachten ist auf den Webseiten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt oder in den Räumen der Stadtverwaltung, Breiteweg 12, Zimmer 102, einzusehen. Um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel. 710 427 wird gebeten.