Neue Regelungen bei Wohnungswechsel - neues Bundesmeldegesetz ab 1.11.2015

sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde besteht nur, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird (z. B. Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, Aufgabe einer Nebenwohnung). Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen. Beim Wegzug ins Ausland ist künftig auch die neue Wohnanschrift im Ausland anzugeben.

Wer im Ausland wohnt, kann darüber hinaus auch danach der vor dem Wegzug zuständigen Meldebehörde seine Anschrift im Ausland mitteilen. Diese wird im Melderegister gespeichert, damit z. B. im Zusammenhang mit Europa- oder Bundestagswahlen die Behörde mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen kann. Wohnungsgeber (Vermieter) müssen ab 01.11.2015 jedem, der eine neue Wohnung bezieht, den Einzug und ggf. auch den Auszug schriftlich bestätigen, da dies zur Anmeldung bzw. bei einer Abmeldung in der Meldebehörde vorzulegen ist.

Diese Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Daten enthalten:

1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
2. Art des meldepflichtigen Vorganges mit Einzugs- oder Auszugsdaten
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der meldepflichtigen Personen

Die Stadt Schönebeck (Elbe) stellt allen Wohnungsgebern für diesen Zweck ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Dieses finden Sie auf www.schoenebeck.de unter Bereich Bürgerservice/Formularservice/Pass-und Meldewesen. Weitere Informationen zum Bundesmeldegesetz erhalten Bürgerinnen und Bürger im Sachgebiet Bürgerbüro/Meldewesen und Wahlen der Stadt Schönebeck (Elbe) und telefonisch unter den Telefonnummern 03928 710-611 bis 710-615.