Kanalbau: Anhörungsschreiben für Herstellungsbeitrag II

eine Änderung des KAG-LSA beschließen lassen, mit welcher die Erhebung des Herstellungsbeitrages II noch bis zum 31.12.2015 möglich sein wird. Eine dazu nötige Beschlussfassung durch den Landtag soll voraussichtlich im Dezember 2014 erfolgen. Der so genannte Herstellungbeitrag II ist ein besonderer Kanalbaubeitrag. Er wurde seit August 2013 in der Stadt Schönebeck (Elbe) nicht mehr beschieden, da die Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes  unklar waren. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt will nunmehr eine Änderung des KAG-LSA beschließen lassen, mit welcher die Erhebung des Herstellungsbeitrages II noch bis zum 31.12.2015 möglich sein wird. Eine dazu nötige Beschlussfassung durch den Landtag soll voraussichtlich im Dezember 2014 erfolgen. Der Beitrag wird ab sofort in der Stadt Schönebeck (Elbe) wieder beschieden. Schönebeck wird somit seiner Beitragserhebungspflicht  nachkommen. Bevor die einzelnen Bescheide versandt werden, werden Anhörungsschreiben an die betroffenen Grundstückseigentümer zugestellt. Der Beitrag entwickelte sich aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.  Mit diesem Beitrag soll die unterschiedliche  Behandlung von Alt- und Neuanschlussnehmern beendet werden. Er wird erhoben von jenen Grundstückseigentümern, deren Grundstücke vor dem 15. 06.1991 (lnkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,  (KAG-LSA)) an eine öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen  waren oder werden konnten. Der Herstellungsbeitrag II ist durch die Stadt Schönebeck (Elbe) gemäߧ 6 KAG-LSA zu erheben. Die Stadt Schönebeck (Elbe) ist an diese Beitragserhebungspflicht  gebunden. Der Beitragssatz laut Satzung beträgt 1,06 Euro/qm.