Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Salzlandkreis: Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich in den Oberflächengewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung der Situation ist nicht absehbar. Die Allgemeinverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist laut § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das Gewässer und andere verbundene Gewässer erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. Diese Mindestwasserabführung ist derzeit nicht gewährleistet, sodass die untere Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG im pflichtgemäßen Ermessen eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu erlassen hat. Durch fortgesetzte Entnahmen von Wasser aus Oberflächengewässern wäre der zum Erhalt des Naturhaushalts erforderliche Mindestabfluss nicht mehr sichergestellt. Dies hätte nachteilige Wirkungen auf den Wasserhaushalt, Natur und Landschaft zur Folge. Nach Abwägung der Interessen der erlaubten Gewässerbenutzungen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Gemeingüter Wasser und Boden sowie der Schutzgüter Leben und Gesundheit sowie der Natur ist die Einschränkung des Anlieger- und Eigentümergebrauchs sowie die erlaubter Benutzungen auch verhältnismäßig. Quelle: Salzlandkreis. Weitere Informationen unter Externen Link.