Behindertenparkplätze im Salzlandkreis werden geprüft

Die Benutzung des Behindertenparkplatzes ist nicht auf Selbstfahrer beschränkt, auch ein Beifahrer mit gültigem Parkausweis ist zur Benutzung des Parkplatzes berechtigt. Es genügt aber nicht, dass das Fahrzeug im Interesse eines Schwerbehinderten (Besorgungsfahrt in Abwesenheit des Behinderten) eingesetzt ist: Es muss eine Fahrt sein, die der Beförderung des Behinderten dient. Die Benutzung einer Behindertenparkplakette, ohne dass dies der Beförderung der Person dient, für die diese Plakette ausgestellt wurde, stellt einen Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) dar. Die Geldstrafen bewegen sich im vierstelligen Bereich. Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann eine Geldbuße von 35 EUR, Verwaltungsgebühren und das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen. Ein Behindertenparkplatz darf auch nicht im Falle von Autopannen von anderen benutzt werden.