Parkerleichterungen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität

Die Parkerleichterungen gelten für Personen, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder nach einer schweren Operation ? vorübergehend ? für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten an derart starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass sie selbstbestimmt nur noch kürzere Wege zurücklegen können. Die außerordentliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Eigens dafür wurde ein nur in Sachsen-Anhalt gültiger weißer Parkausweis eingeführt. Außerdem wurde eine Besitzstandsregelung getroffen. Maerevoet sieht den Runderlass und die ergänzenden Regelungen als einen gemeinsamen Erfolg. Er sei das Ergebnis intensiver Gespräche, die er insbesondere mit dem Verkehrsministerium geführt habe, erklärte der Beauftragte. Nach Änderung des Bundesgesetzes im Sommer 2009 hatte das Verkehrsministerium eine Sonderregelung für Sachsen-Anhalt vorübergehend eingestellt. Der Landesbeauftragte setzte sich für eine Anschlussregelung ein: ?Menschen, die bisher die Sonderparkgenehmigung hatten, müssen Bestandsschutz erhalten. Wir sollten jeden unterstützen, der noch selbstbestimmt lebt und im Land unterwegs ist. Es gilt Barrieren abzubauen, anstatt neue zu errichten."

Bei länger anhaltenden Einschränkungen gab es bereits früher in Sachsen-Anhalt eine über die sechs Monate hinausgehende Sonderparkgenehmigung. Außerdem sah Sachsen-Anhalt als einziges Bundesland den Bedarf für Menschen, die eine weit öffnende Autotür benötigen und erteilte auch ihnen die Sonderparkgenehmigung, mit der auch Behindertenparkplätze genutzt werden durften. Jetzt können aufgrund einer Besitzstandsregelung alle, die bis zum 28. Februar 2010 eine solche Sonderparkgenehmigung besaßen, eine weit öffnende Autotür benötigten oder einen Anspruch darauf hatten, diesen Ausweis beantragen. Der Landesbeauftragte empfiehlt allen, die eine Sonderparkgenehmigung hatten und deren Verlängerung seit Juli 2009 mit der Begründung der veränderten Rechtslage abgelehnt wurde, umgehend bei der Straßenverkehrsbehörde die Genehmigung einzufordern. Auch alle anderen Menschen mit Behinderungen, die vor dem 1. März 2010 die Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderparkgenehmigung erfüllten oder eine weit öffnende Autotür benötigten, sollten sofort einen solchen Antrag stellen.