Information zum LVG-Urteil zu den Herstellungsbeiträgen in der Schmutzwasserentsorgung

Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) dem o.g. Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2014 nicht entgegensteht. Die Stadt Schönebeck (Elbe) ist an diese eindeutige Rechtslage gebunden und wird die Bearbeitung der anhängigen Verfahren zu den Herstellungsbeiträgen wieder aufnehmen. Die Grundstückseigentümer, die gegen Heranziehungsbescheide zu Herstellungsbeiträgen Widerspruch mit der Begründung eingelegt hatten, dass die Herstellungsbeiträge nicht verfassungskonform seien, werden durch die Stadt Schönebeck (Elbe) angeschrieben. In dem Anschreiben wird auf die sich nunmehr ergebende Rechtslage verwiesen und es wird Gelegenheit gegeben, den eingelegten Widerspruch zurückzunehmen. Sollte es zu keiner Rücknahme des Widerspruches kommen, erfolgt die umgehende kostenpflichtige Bearbeitung dieses Widerspruches. Widersprüche, die aus anderen Gründen gegen Heranziehungsbescheide zu den Herstellungsbeiträgen eingelegt wurden, werden ebenfalls umgehend bearbeitet. Es wird vorsorglich darauf verwiesen, dass bisher noch nicht gezahlte Herstellungsbeiträge durch die Stadt Schönebeck (Elbe) angemahnt und mit den entsprechenden Säumniszuschlägen versehen werden müssen. Jeder Grundstückseigentümer sollte prüfen, ob noch offene Forderungen gegen ihn bestehen und  diese schnellstmöglich ausgleichen.